Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 7, Fassung vom 19.02.2020

Einkommensteuergesetz 1988 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

24.07.2020

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)

Text

Absetzung für Abnutzung

Paragraph 7,
  1. Absatz einsBei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
  2. Absatz 2Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.
  3. Absatz 3Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, müssen ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten:
    • Strichaufzählung
      Anschaffungstag,
    • Strichaufzählung
      Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
    • Strichaufzählung
      Name und Anschrift des Lieferanten,
    • Strichaufzählung
      voraussichtliche Nutzungsdauer,
    • Strichaufzählung
      Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und
    • Strichaufzählung
      den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert).

Schlagworte

Anschaffungskosten

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049886

Alte Dokumentnummer

N3198811095E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P7/NOR12049886