Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 95, Fassung vom 17.12.2019

Einkommensteuergesetz 1988 § 95

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 95

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 281

Text

Schuldner und Abzugsverpflichteter

Paragraph 95,
  1. Absatz einsSchuldner der Kapitalertragsteuer ist der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete (Absatz 2,) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Wird Kapitalertragsteuer auf Grundlage von Meldungen gemäß Paragraph 186, Absatz 2, Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 und gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer eins, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes einbehalten, haften für die Richtigkeit der gemeldeten Beträge der Rechtsträger des Investmentfonds und der steuerliche Vertreter zur ungeteilten Hand; die Haftung ist vom Finanzamt Wien 1/23 geltend zu machen.
  2. Absatz 2Abzugsverpflichteter ist:
    1. Ziffer eins
      Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital, einschließlich tatsächlich ausgeschütteter Erträge und als ausgeschüttet geltender Erträge aus einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegende Gebilde:
      1. Litera a
        Der Schuldner der Kapitalerträge, wenn dieser Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts ist und es sich um Einkünfte aus der Überlassung von Kapital gemäß Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins,, Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 7, oder Zinsen aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten und aus sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, handelt.
      2. Litera b
        die auszahlende Stelle in allen anderen Fällen. Auszahlende Stelle ist:
        • Strichaufzählung
          das Kreditinstitut, das an den Kuponinhaber Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit und anteilige Kapitalerträge anlässlich der Veräußerung des Wertpapiers auszahlt,
        • Strichaufzählung
          der inländische Emittent, der an den Kuponinhaber solche Kapitalerträge auszahlt,
        • Strichaufzählung
          die Zweigstelle eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 338, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 120, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist.
        • Strichaufzählung
          Ein Dritter, der Kapitalerträge im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer eins und 2 gewährt.
        • Strichaufzählung
          Bei ausländischen Kapitalerträgen im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c das Kreditinstitut, das die Kapitalerträge auszahlt.
    2. Ziffer 2
      Bei Einkünften aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und bei Einkünften aus Derivaten:
      1. Litera a
        Die inländische depotführende Stelle.
      2. Litera b
        Die inländische auszahlende Stelle, wenn keine inländische depotführende Stelle vorliegt, es sich bei der depotführenden Stelle um eine Betriebsstätte der auszahlenden Stelle oder ein konzernzugehöriges Unternehmen handelt und die auszahlende Stelle in Zusammenarbeit mit der depotführenden Stelle die Realisierung abwickelt und die Erlöse aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen, aus dem Differenzausgleich, aus der Veräußerung von Derivaten oder die Stillhalterprämie gutschreibt.
      Als inländische depotführende oder auszahlende Stellen kommen in Betracht:
      • Strichaufzählung
        Kreditinstitute im Sinne des Bankwesengesetzes (Paragraph eins, BWG),
      • Strichaufzählung
        Zweigstellen eines Kreditinstituts aus Mitgliedstaaten (Paragraph 9, BWG),
      • Strichaufzählung
        Zweigstellen eines Dienstleisters mit Sitz in einem Mitgliedstaat, der auf Grund der Richtlinie 2013/36/EU, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 Sitzung 338, oder auf Grund der Richtlinie 2004/39/EG, ABl. Nr. L 145 vom 30.04.2004 Sitzung 1, in der Fassung der Richtlinie 2010/78/EU, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 Sitzung 120, zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen und Nebendienstleistungen im Inland berechtigt ist.
  3. Absatz 3Der Abzugsverpflichtete hat die Kapitalertragsteuer im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen. Die Kapitalerträge gelten für Zwecke der Einbehaltung der Kapitalertragsteuer als zugeflossen:
    1. Ziffer eins
      Bei Kapitalerträgen, deren Ausschüttung von einer Körperschaft oder deren Zuwendung durch eine nicht unter Paragraph 5, Ziffer 6, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 fallende Privatstiftung beschlossen wird, an jenem Tag, der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt ist. Wird im Beschluss kein Tag der Auszahlung bestimmt, gilt der Tag nach der Beschlussfassung als Zeitpunkt des Zufließens.
    2. Ziffer 2
      Bei anderen Kapitalerträgen aus der Überlassung von Kapital
      • Strichaufzählung
        nach Maßgabe des Paragraph 19,, wenn es sich um Zinserträge aus Geldeinlagen bei Kreditinstituten oder nicht unter Ziffer eins, fallende sonstige Bezüge im Sinne des Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, handelt,
      • Strichaufzählung
        im Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalerträge bei allen sonstigen Kapitalerträgen aus der Überlassung von Kapital.
      Bei Meldung des Eintritts von Umständen, die die Abzugspflicht beenden oder begründen (insbesondere Befreiungserklärung oder Widerrufserklärung), oder bei Zustellung eines Bescheides im Sinne des Paragraph 94, Ziffer 5, letzter Satz gelten der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß Paragraph 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw. die anteiligen Kapitalerträge im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen als Stückzinsen als zugeflossen. Im Falle einer Depotentnahme oder eines Wegzugs im Sinne der Ziffer 3, sind der Zinsertrag, der auf den Zeitraum vom letzten Zufließen gemäß Paragraph 19 bis zur Meldung oder Zustellung entfällt, bzw. die anteiligen Kapitalerträge im Rahmen der Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen als Stückzinsen zu erfassen.
    3. Ziffer 3
      Bei Kapitalerträgen gemäß Paragraph 27, Absatz 3 und 4
      • Strichaufzählung
        nach Maßgabe des Paragraph 19 ;,
      • Strichaufzählung
        im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, im Zeitpunkt der Veräußerung, der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot, jedoch höchstens im Ausmaß des Erlöses oder des gemeinen Wertes im Zeitpunkt der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens; bei Geldeinlagen bei Kreditinstituten und sonstigen Forderungen gegenüber Kreditinstituten im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Ziffer eins, jedoch nach Maßgabe des Paragraph 19, Der Abzugsverpflichtete kann die herauszugebenden Wirtschaftsgüter und Derivate im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, und 4 bis zum Ersatz der voraussichtlich anfallenden Kapitalertragsteuer durch den Schuldner zurückbehalten;
      • Strichaufzählung
        im Falle der Entnahme aus dem Depot im Sinne des Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 2, im Entnahmezeitpunkt.
  4. Absatz 4Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
    1. Ziffer eins
      der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Absatz eins, nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
    2. Ziffer 2
      der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
  5. Absatz 5Werden gutgeschriebene Kapitalerträge aus der Überlassung von Kapital nachträglich gekürzt, ist vom Abzugsverpflichteten die auf die nachträglich gekürzten Kapitalerträge entfallende Kapitalertragsteuer gutzuschreiben. Verluste aus der Einlösung von Wirtschaftsgütern im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, stellen keine nachträgliche Kürzung dar.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Schlagworte

Bank

Im RIS seit

15.01.2016

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2023

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40178330

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P95/NOR40178330