Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 86, Fassung vom 17.12.2019

Einkommensteuergesetz 1988 § 86

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 86

Inkrafttretensdatum

02.08.2017

Außerkrafttretensdatum

31.12.2019

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum ab 1.1.2015 vgl. § 124b Z 266

Text

Lohnsteuerprüfung

Paragraph 86,
  1. Absatz einsDas Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) hat die Einhaltung aller für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer, der Abzugsteuer (Paragraph 99,) sowie die für die Erhebung des Dienstgeberbeitrages (Paragraph 41, FLAG) und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag (Paragraph 122, Absatz 7, Wirtschaftskammergesetz 1998) maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu prüfen (Lohnsteuerprüfung). Gemeinsam mit der Lohnsteuerprüfung ist vom Finanzamt auch die Sozialversicherungsprüfung (Paragraph 41 a, ASVG) und die Kommunalsteuerprüfung (Paragraph 14, KommStG) durchzuführen. Der Prüfungsauftrag ist von jenem Finanzamt zu erteilen, das die Prüfung durchführen wird. Bei der Durchführung der Sozialversicherungsprüfung ist das Prüfungsorgan des Finanzamtes als Organ des sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträgers (Paragraph 23, Absatz eins und Paragraph 41 a, Absatz 2, ASVG) tätig. Der Krankenversicherungsträger ist von der Prüfung sowie vom Inhalt des Prüfungsberichtes zu verständigen.
  2. Absatz eins aLiegt ein rechtskräftiger Feststellungsbescheid nach Paragraph 412 c, ASVG oder Paragraph 194 b, GSVG oder Paragraph 182 a, BSVG vor, so ist die Versicherungszuordnung auch für die Qualifikation der Einkünfte nach Paragraph 2, Absatz 3, bindend. Dies gilt nicht, wenn der Bescheid auf falschen Angaben beruht oder sich der zugrunde liegende Sachverhalt geändert hat.
  3. Absatz 2Ergibt sich bei einer Lohnsteuerprüfung, dass die genaue Ermittlung der auf den einzelnen Arbeitnehmer infolge einer Nachforderung entfallenden Lohnsteuer mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist, so kann die Nachforderung in einem Pauschbetrag erfolgen. Bei der Festsetzung dieses Pauschbetrages ist auf die Anzahl der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer, die Steuerabsetzbeträge sowie auf die durchschnittliche Höhe des Arbeitslohnes der durch die Nachforderung erfassten Arbeitnehmer Bedacht zu nehmen.
  4. Absatz 3Lohnsteuernachforderungen auf Grund der Haftung des Arbeitgebers (Paragraph 82,), für die der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer nicht in Anspruch nimmt, sind nicht als Vorteil aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Paragraph 25, anzusehen.
  5. Absatz 4Für Zwecke des Informationsaustausches und der Kooperation in allen Angelegenheiten der gemeinsamen Prüfung lohnabhängiger Abgaben ist ein Prüfungsbeirat beim Bundesministerium für Finanzen einzurichten, dem Vertreter der Bundesfinanzverwaltung, des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, des Österreichischen Gemeindebundes sowie des Österreichischen Städtebundes angehören.

Im RIS seit

03.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2018

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40195989

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P86/NOR40195989