Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 74, Fassung vom 17.12.2019

Einkommensteuergesetz 1988 § 74

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 74

Inkrafttretensdatum

30.12.1989

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 5
ab 1.1.1989 (Veranlagungsjahr 1989)
Abschn. I Art. II Z 1, BGBl. Nr. 660/1989
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Vorlage und Aufbewahrung der Lohnsteuerkarte und der Mitteilung gemäß Paragraph 63,

Paragraph 74,
  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber seine Lohnsteuerkarte nach ihrer Ausschreibung oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, sowie die Mitteilung gemäß Paragraph 63, vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung so lange aufzubewahren, als dem Arbeitnehmer Arbeitslohn zufließt.
  2. Absatz 2Benötigt der Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zur Vorlage bei einer Behörde, so hat ihm der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte auszuhändigen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Lohnsteuerkarte oder nach der letztmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte sowie die Mitteilung gemäß Paragraph 63, dem Arbeitnehmer zurückzugeben. Hinsichtlich der Rückgabe der Lohnsteuerkarten kann der Bundesminister für Finanzen zu statistischen Zwecken ein anderes Verfahren vorschreiben; dies gilt nicht für Dauerlohnsteuerkarten im Sinne des Paragraph 48, Absatz 3,
  3. Absatz 3Weigert sich der Arbeitgeber, die Lohnsteuerkarte dem Arbeitnehmer zurückzugeben oder vorübergehend auszuhändigen, so hat das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) die körperliche Übergabe der Lohnsteuerkarte an den Arbeitnehmer mit Bescheid anzuordnen.
  4. Absatz 4In den Fällen der Paragraphen 69,, 70 und 92 ist vom Arbeitnehmer keine Lohnsteuerkarte vorzulegen.
  5. Absatz 5Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist bis 31. März dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.
  6. Absatz 6Wenn nach einem verstorbenen Arbeitnehmer an dessen Rechtsnachfolger kein laufender Arbeitslohn bezahlt wird, hat die Versteuerung von Bezügen auf Grund der dem Arbeitgeber vorliegenden Lohnsteuerkarte des verstorbenen Arbeitnehmers zu erfolgen. Soweit solche Bezüge in den Jahresausgleich einzubeziehen sind, sind sie bei Durchführung des Jahresausgleichs des verstorbenen Arbeitnehmers zu berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12050395

Alte Dokumentnummer

N3198910521H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P74/NOR12050395