(5)Absatz 5Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist bis 31. März dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus § 57 Abs. 4 Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.Lohnsteuerkarten können grundsätzlich nur zu Beginn eines Kalenderjahres ausgetauscht werden. Der entsprechende Antrag ist bis 31. März dieses Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt zu stellen. Während des Kalenderjahres können Lohnsteuerkarten über entsprechenden Antrag beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt nur ausgetauscht werden, wenn der Arbeitslohn, der nach der Ersten Lohnsteuerkarte versteuert wird, nicht mehr zufließt.