Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 72, Fassung vom 17.12.2019

Einkommensteuergesetz 1988 § 72

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 72

Inkrafttretensdatum

27.06.1992

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 2 Z 2 und 4, Abs. 3 Z 4
ab 1.1.1993 (Veranlagungsjahr 1993)
Z 27 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Jahresausgleich

Paragraph 72,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber hat ohne Antragstellung einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr ständig nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (Paragraph 25,) erhalten hat, eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl vorgelegt wurde und keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,) berücksichtigt wurden. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen und tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, sind zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege bis 31. Jänner des Folgejahres vorgelegt werden. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben und bei denen keine Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 vorliegen. Wurde vom Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres ein Lohnzettel (Paragraph 84,) ausgestellt, so ist die Durchführung eines Jahresausgleichs für das Jahr, für das der Lohnzettel ausgestellt ist, durch den Arbeitgeber unzulässig.
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen (Absatz 3,) nicht vor, so hat das Finanzamt auf Antrag des Arbeitnehmers einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Zuständigkeit des Arbeitgebers gemäß Absatz eins, nicht gegeben ist oder vom Arbeitgeber vor Durchführung eines Jahresausgleichs ein Lohnzettel (Paragraph 84,) ausgestellt wurde oder
    2. Ziffer 2
      der Arbeitnehmer den Alleinverdienerabsetzbetrag oder den Alleinerzieherabsetzbetrag nicht fristgerecht geltend gemacht hat oder ein Unterhaltsabsetzbetrag im Sinne des Paragraph 57, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, geltend gemacht wird oder
    3. Ziffer 3
      ein Freibetragsbescheid ausgestellt wurde oder vom Arbeitnehmer Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden oder
    4. Ziffer 4
      der Alleinverdienerabsetzbetrag bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) oder der Alleinerzieherabsetzbetrag gutzuschreiben ist (Paragraph 33, Absatz 8,).
    Erklärungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen sowie Einkommensteuererklärungen, wenn eine Veranlagung (Paragraph 41, Absatz 2,) nicht durchzuführen ist, gelten als solche Anträge. Der Antrag kann bis zum Ende des zweitfolgenden Kalenderjahres beim Wohnsitzfinanzamt oder einem anderen sich aus Paragraph 57, Absatz 4, Bundesabgabenordnung ergebenden Finanzamt gestellt werden.
  3. Absatz 3Das Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers hat einen Jahresausgleich von Amts wegen durchzuführen, wenn
    1. Ziffer eins
      im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte zumindest zeitweise gleichzeitig von zwei oder mehreren Arbeitgebern (Paragraph 47,) bezogen worden sind, deren Summe 120 000 S übersteigt. Dies gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer vom selben Arbeitgeber mehrere Bezüge im Sinne des Paragraph 71, zweiter Satz erhalten hat,
    2. Ziffer 2
      Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 zugeflossen sind und die Summe der nichtselbständigen Einkünfte insgesamt 120 000 S übersteigt,
    3. Ziffer 3
      in einem Freibetragsbescheid berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß Paragraph 63, Absatz eins, im betreffenden Kalenderjahr nicht in der berücksichtigten Höhe getätigt wurden, ein Jahresausgleich gemäß Absatz 2, nicht beantragt wurde und eine Veranlagung nicht durchzuführen ist,
    4. Ziffer 4
      der Alleinverdienerabsetzbetrag oder der Alleinerzieherabsetzbetrag berücksichtigt wurde, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen und weder ein Jahresausgleich gemäß Absatz 2, beantragt wurde noch eine Veranlagung durchzuführen ist.
    Zur Durchführung des Jahresausgleichs haben die Arbeitgeber dem Wohnsitzfinanzamt ohne Aufforderung bis zum 31. Jänner des folgenden Kalenderjahres Lohnzettel (Paragraph 84,) jener Arbeitnehmer zu übermitteln, die keine oder eine Lohnsteuerkarte mit Ordnungszahl vorgelegt haben. Dies kann entfallen, wenn die entsprechenden Daten im Wege eines Datenträgeraustausches übermittelt werden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Meldung und das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4Ein Jahresausgleich gemäß Absatz 2, oder 3 hat zu unterbleiben, wenn die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Paragraph 41, zur Einkommensteuer veranlagt werden.
  5. Absatz 5Eine Abgabenfestsetzung hat zu unterbleiben, wenn der Jahresausgleich eine Nachforderung von nicht mehr als 100 S ergibt.
  6. Absatz 6Auf Anträgen auf Durchführung eines Jahresausgleichs (Absatz 2,) sowie auf Erklärungen für die Durchführung eines Jahresausgleichs von Amts wegen ist die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG anzugeben.

Anmerkung

ÜR: Z 30 (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 312/1992

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12051440

Alte Dokumentnummer

N3199212508A

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P72/NOR12051440