(1)Absatz einsDer Arbeitgeber hat ohne Antragstellung einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr ständig nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (§ 25) erhalten hat, eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl vorgelegt wurde und keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (§ 63) berücksichtigt wurden. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 lit. b bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen und tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 sind zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege bis 31. Jänner des Folgejahres vorgelegt werden. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben und bei denen keine Bezüge gemäß § 69 Abs. 2 und 3 vorliegen. Wurde vom Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres ein Lohnzettel (§ 84) ausgestellt, so ist die Durchführung eines Jahresausgleichs für das Jahr, für das der Lohnzettel ausgestellt ist, durch den Arbeitgeber unzulässig.Der Arbeitgeber hat ohne Antragstellung einen Jahresausgleich durchzuführen, wenn der Arbeitnehmer in einem Kalenderjahr ständig nur von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (Paragraph 25,) erhalten hat, eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl vorgelegt wurde und keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber (Paragraph 63,) berücksichtigt wurden. Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b, bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen und tatsächlich geleistete Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, sind zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege bis 31. Jänner des Folgejahres vorgelegt werden. Der Jahresausgleich ist vom Arbeitgeber auch für Arbeitnehmer durchzuführen, die infolge Krankheit oder Karenzurlaub für bestimmte Lohnzahlungszeiträume des Kalenderjahres keinen Arbeitslohn erhalten haben und bei denen keine Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 vorliegen. Wurde vom Arbeitgeber nach Ablauf des Kalenderjahres ein Lohnzettel (Paragraph 84,) ausgestellt, so ist die Durchführung eines Jahresausgleichs für das Jahr, für das der Lohnzettel ausgestellt ist, durch den Arbeitgeber unzulässig.