Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
24.07.2020
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Text
Absetzung für Abnutzung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsBei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung durch den Steuerpflichtigen zur Erzielung von Einkünften sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt (abnutzbares Anlagevermögen), sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gleichmäßig verteilt auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abzusetzen (Absetzung für Abnutzung). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bemißt sich nach der Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung.
(2)Absatz 2Wird das Wirtschaftsgut im Wirtschaftsjahr mehr als sechs Monate genutzt, dann ist der gesamte auf ein Jahr entfallende Betrag abzusetzen, sonst die Hälfte dieses Betrages.
(3)Absatz 3Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, müssen ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten:Steuerpflichtige, die den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, müssen ein Verzeichnis (Anlagekartei) der im Betrieb verwendeten Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens führen. Das Verzeichnis hat unter genauer Bezeichnung jedes einzelnen Anlagegutes zu enthalten:
Anschaffungs- oder Herstellungskosten,
Name und Anschrift des Lieferanten,
voraussichtliche Nutzungsdauer,
Betrag der jährlichen Absetzung für Abnutzung und
den noch absetzbaren Betrag (Restbuchwert).
Schlagworte
Anschaffungskosten
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12049886
Alte Dokumentnummer
N3198811095E