Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 56
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF
BGBl. Nr. 818/1993
Text
Verbot privater Änderungen
§ 56.Paragraph 56,
(1)Absatz einsDie Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte dürfen nur durch die zuständigen Behörden geändert oder ergänzt werden.
(2)Absatz 2Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte, die nachweislich unrichtig sind, sind auf Antrag oder von Amts wegen durch jene Behörde zu ändern, die die Eintragung vorgenommen hat.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12049953
Alte Dokumentnummer
N3198811144E