(1)Absatz einsDie Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (§ 25) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des § 71 zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk „Hinzurechnungsbetrag gemäß § 54 Abs. 2 EStG“ zu versehen ist.Die Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (Paragraph 25,) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des Paragraph 71, zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk „Hinzurechnungsbetrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, EStG“ zu versehen ist.