Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 54, Fassung vom 17.12.2019

Einkommensteuergesetz 1988 § 54

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 54

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Mehrere Lohnsteuerkarten

Paragraph 54,
  1. Absatz einsDie Gemeinde hat einem Arbeitnehmer, der Arbeitslohn (Paragraph 25,) von mehreren Arbeitgebern oder mehrere Bezüge im Sinne des Paragraph 71, zweiter Satz vom selben Arbeitgeber erhält, eine Zweite oder weitere Lohnsteuerkarte auszuschreiben, die mit dem Vermerk „Hinzurechnungsbetrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, EStG“ zu versehen ist.
  2. Absatz 2Bei Vorliegen einer Zweiten Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:

monatlich

wöchentlich

täglich

2 600 S

600 S

100 S.

Bei Vorliegen einer Dritten bzw. weiteren Lohnsteuerkarte sind vor Anwendung des Lohnsteuertarifs dem tatsächlichen Arbeitslohn folgende Beträge hinzuzurechnen:

monatlich

wöchentlich

täglich

4 810 S

1 110 S

185 S.

Wird der Arbeitslohn für andere als die hier genannten Lohnzahlungszeiträume gezahlt, so sind die vorstehend genannten Beträge nach Paragraph 66, Absatz eins, umzurechnen.

  1. Absatz 3Erst im Zeitpunkt der Ausschreibung der Zweiten Lohnsteuerkarte ist die vorher ausgeschriebene als „Erste“ zu bezeichnen. Eine Lohnsteuerkarte ohne Ordnungszahl gilt als „Erste Lohnsteuerkarte“.
  2. Absatz 4Die Gemeinde hat dem Finanzamt über die Ausstellung von Zweiten und weiteren Lohnsteuerkarten Mitteilung zu machen. Die Mitteilung hat anläßlich der Personenstandsaufnahme und bei nachträglicher Ausschreibung bis 31. Jänner des Folgejahres durch Übermittlung eines automationsunterstützten Ausdruckes, durch Datenträgeraustausch oder durch Übersendung des hiefür aufgelegten amtlichen Vordruckes zu erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt der Mitteilung und das Verfahren des Datenträgeraustausches mit Verordnung festzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049949

Alte Dokumentnummer

N3198811142E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P54/NOR12049949