Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF
BGBl. Nr. 818/1993
Text
Antrag des Arbeitnehmers auf Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte
§ 52.Paragraph 52,
Der Arbeitnehmer hat bei der nach § 49 zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen: Der Arbeitnehmer hat bei der nach Paragraph 49, zuständigen Gemeinde die Ausschreibung einer Lohnsteuerkarte zu beantragen:
Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß § 51 Abs. 2 zugeht.Vor Beginn des Kalenderjahres, wenn ihm die Lohnsteuerkarte nicht gemäß Paragraph 51, Absatz 2, zugeht.
Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des § 25, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Z 1 ausgeschrieben worden ist.Vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn im Sinne des Paragraph 25,, wenn die Lohnsteuerkarte nicht schon gemäß Ziffer eins, ausgeschrieben worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12049945
Alte Dokumentnummer
N3198811140E