Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 27a, Fassung vom 17.12.2019

Einkommensteuergesetz 1988 § 27a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 27a

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

28.02.2022

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Besonderer Steuersatz und Bemessungsgrundlage für Einkünfte aus Kapitalvermögen

Paragraph 27 a,
  1. Absatz einsEinkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen
    1. Ziffer eins
      im Fall von Geldeinlagen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen bei Kreditinstituten, ausgenommen Ausgleichzahlungen und Leihgebühren gemäß Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 4,, einem besonderen Steuersatz von 25%,
    2. Ziffer 2
      in allen anderen Fällen einem besonderen Steuersatz von 27,5%
    und sind bei der Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen (Paragraph 2, Absatz 2,) zu berücksichtigen, sofern nicht die Regelbesteuerung (Absatz 5,) anzuwenden ist.
    Auf tatsächlich ausgeschüttete und als ausgeschüttet geltende Erträge aus Einkünften im Sinne des Paragraph 27, aus einem Paragraph 186, oder Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde ist Ziffer 2, anzuwenden.
  2. Absatz 2Absatz eins, gilt nicht für
    1. Ziffer eins
      Einkünfte aus Darlehen und nicht verbrieften sonstigen Forderungen, denen kein Bankgeschäft zu Grunde liegt;
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus
      • Strichaufzählung
        Wertpapieren, die ein Forderungsrecht verbriefen,
      • Strichaufzählung
        Anteilscheinen und Anteilen an einem Paragraph 40, oder Paragraph 42, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes unterliegenden Gebilde einschließlich der als ausgeschüttet geltenden Erträge,
      wenn diese bei ihrer Begebung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht keinem unbestimmten Personenkreis angeboten werden;
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus der Beteiligung an einem Unternehmen als stiller Gesellschafter sowie aus der Beteiligung nach Art eines stillen Gesellschafters;
    4. Ziffer 4
      Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen;
    5. Ziffer 5
      Ausgleichszahlungen und Leihgebühren, wenn es sich beim Entleiher (Pensionsnehmer) weder um ein Kreditinstitut noch um eine Zweigstelle im Sinne des Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, handelt;
    6. Ziffer 6
      Unterschiedsbeträge zwischen der eingezahlten Versicherungsprämie und der Versicherungsleistung im Sinne des Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3, oder die realisierte Wertsteigerung aus der Veräußerung des Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag;
    7. Ziffer 7
      Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 4, Dies gilt nicht, wenn eine der in Paragraph 95, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, genannten Einrichtungen eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehält und abführt; diesfalls sind Paragraph 95, Absatz eins und Paragraph 97, sinngemäß anzuwenden.
  3. Absatz 3Als Einkünfte anzusetzen sind:
    1. Ziffer eins
      Bei der Überlassung von Kapital (Paragraph 27, Absatz 2,) die bezogenen Kapitalerträge.
    2. Ziffer 2
      Bei realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen (Paragraph 27, Absatz 3,)
      1. Litera a
        der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös, dem Einlösungs- oder Abschichtungsbetrag und den Anschaffungskosten, jeweils inklusive anteiliger Stückzinsen;
      2. Litera b
        im Falle der Einschränkung des Besteuerungsrechts (Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins,) sowie im Falle der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot (Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 2,) der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt des Eintritts der Umstände, die zur Einschränkung des Besteuerungsrechts führen, bzw. der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens, und den Anschaffungskosten. In den Fällen nicht festgesetzter Abgabenschuld (Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a,) sind zwischen Wegzug bzw. Übertragung und Veräußerung eingetretene Wertminderungen höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug bzw. Übertragung zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden.
      3. Litera c
        im Falle der Liquidation (Paragraph 27, Absatz 6, Ziffer 3,) der Unterschiedsbetrag zwischen dem Abwicklungsguthaben und den Anschaffungskosten.
    3. Ziffer 3
      Bei Derivaten (Paragraph 27, Absatz 4,):
      1. Litera a
        im Falle des Differenzausgleichs
        • Strichaufzählung
          beim Empfänger des Differenzausgleichs der Unterschiedsbetrag zwischen diesem und den Anschaffungskosten des Derivats;
        • Strichaufzählung
          beim Empfänger der Stillhalterprämie oder der Einschüsse (Margins) der Unterschiedsbetrag zwischen der Stillhalterprämie bzw. den Einschüssen (Margins) und dem geleisteten Differenzausgleich;
      2. Litera b
        bei Verfall der Option die Stillhalterprämie;
      3. Litera c
        im Falle der Veräußerung oder sonstigen Abschichtung der Unterschiedsbetrag gemäß Absatz 3, Ziffer 2 ;, bei sonstiger Abwicklung (Glattstellen) gilt die Stillhalterprämie als Veräußerungserlös.
  4. Absatz 4Für die Anschaffungskosten gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Bei unentgeltlichem Erwerb sind die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgeblich.
    2. Ziffer 2
      Bei Wirtschaftsgütern und Derivaten, auf deren Erträge ein besonderer Steuersatz gemäß Absatz eins, anwendbar ist, sind die Anschaffungskosten ohne Anschaffungsnebenkosten anzusetzen. Dies gilt nicht für in einem Betriebsvermögen gehaltene Wirtschaftsgüter und Derivate.
    3. Ziffer 3
      Bei allen in einem Depot befindlichen Wirtschaftsgütern und Derivaten im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, und 4 mit derselben Wertpapierkennnummer ist bei Erwerb in zeitlicher Aufeinanderfolge der gleitende Durchschnittspreis in Euro anzusetzen. Nach Paragraph 93, Absatz 4, angesetzte Anschaffungskosten fließen nicht in den gleitenden Durchschnittspreis ein. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Ermittlung der steuerlichen Anschaffungskosten bei Kapitalmaßnahmen durch Verordnung festzulegen.
    4. Ziffer 4
      Bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 29,) sind für die Anteilsrechte und Freianteile jene Beträge anzusetzen, die sich bei Verteilung der bisherigen Anschaffungskosten entsprechend dem Verhältnis der Nennwerte der Anteilsrechte und Freianteile ergeben.
  5. Absatz 5Anstelle der besonderen Steuersätze gemäß Absatz eins, kann auf Antrag der allgemeine Steuertarif angewendet werden (Regelbesteuerungsoption). Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Die Regelbesteuerungsoption kann nur für sämtliche Einkünfte, die einem besonderen Steuersatz gemäß Absatz eins, unterliegen, ausgeübt werden.
  6. Absatz 6Die Absatz eins bis 5 gelten auch für Einkünfte aus der Überlassung von Kapital, aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten von natürlichen Personen, soweit diese zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 gehören. Absatz eins, gilt nicht für Einkünfte aus realisierten Wertsteigerungen von Kapitalvermögen und aus Derivaten, wenn die Erzielung solcher Einkünfte einen Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 135/2013

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40218829

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P27a/NOR40218829