Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 21, Fassung vom 17.12.2019

Einkommensteuergesetz 1988 § 21

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 21

Inkrafttretensdatum

30.10.2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 Z 5 ab 1.1.2020 vgl. § 124b Z 343

Text

9. ABSCHNITT
Die einzelnen Einkunftsarten

Land- und Forstwirtschaft (Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins,)

Paragraph 21,
  1. Absatz einsEinkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte aus dem Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau, Obstbau, Gemüsebau und aus allen Betrieben, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen. Werden Einkünfte auch aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, dann gilt für die Abgrenzung zum Gewerbebetrieb Paragraph 30, Absatz 9 bis 11 des Bewertungsgesetzes 1955.
    2. Ziffer 2
      Einkünfte aus Tierzucht- und Tierhaltungsbetrieben im Sinne des Paragraph 30, Absatz 3 bis 7 des Bewertungsgesetzes 1955.
    3. Ziffer 3
      Einkünfte aus Binnenfischerei, Fischzucht und Teichwirtschaft sowie aus Bienenzucht.
    4. Ziffer 4
      Einkünfte aus Jagd, wenn diese mit dem Betrieb einer Landwirtschaft oder einer Forstwirtschaft im Zusammenhang steht.
    5. Ziffer 5
      Einkünfte aus übrigem land- und forstwirtschaftlichem Vermögen im Sinne des Paragraph 50, des Bewertungsgesetzes 1955.
  2. Absatz 2Zu den Einkünften im Sinne des Absatz eins, gehören auch:
    1. Ziffer eins
      Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Als Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
    2. Ziffer 2
      Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind, sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. Voraussetzung ist jedoch, daß die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich als land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen ist.
    3. Ziffer 3
      Veräußerungsgewinne im Sinne des Paragraph 24,

Schlagworte

Tierzuchtbetrieb

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40218825

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P21/NOR40218825