Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 60, Fassung vom 25.08.2019

Einkommensteuergesetz 1988 § 60

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 60

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Vermerk in der Haushaltsliste

Paragraph 60,

In den Fällen des Paragraph 56, Absatz 2, hat die zuständige Behörde dafür zu sorgen, daß die Änderungen in der Haushaltsliste vermerkt werden. Zu diesem Zweck hat

  1. Ziffer eins
    die Gemeinde, wenn die für das Finanzamt bestimmte Ausfertigung der Haushaltsliste bereits an das Finanzamt abgeliefert ist, diesem eine von ihr vorgenommene Änderung zum Vermerk in der Haushaltsliste mitzuteilen,
  2. Ziffer 2
    das Finanzamt, wenn die Haushaltsliste bei ihm noch nicht eingelangt ist, eine von ihm vorgenommene Änderung nach Eingang der Haushaltsliste in dieser nachzutragen.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049960

Alte Dokumentnummer

N3198811148E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P60/NOR12049960