(2)Absatz 2§ 117Paragraph 117, Abs. 7Absatz 7, Z 2Ziffer 2, ist auch auf Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven bei Anteilen an einer Körperschaft von mehr als 10% sowie bei Grundstücken und Gebäuden anzuwenden, wenn in all diesen Fällen die Voraussetzungen des § 12Paragraph 12, Abs. 2Absatz 2, vorliegen. Eine Verschiebung der steuerlichen Erfassung schließt die Anwendung des § 12Paragraph 12, aus.