Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 117a, Fassung vom 14.05.2019

Einkommensteuergesetz 1988 § 117a

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 117a

Inkrafttretensdatum

31.12.1996

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 117 a,
  1. Absatz einsFür den ab der Veranlagung 1998 vorzunehmenden Verlustabzug gilt folgendes: Der Verlustabzug für in den Kalenderjahren 1989 bis 1996 entstandene Verluste ist insoweit nicht zulässig,
    • Strichaufzählung
      als bei der Veranlagung für das Jahr 1996 bzw 1997 ein steuerfreier Sanierungsgewinn angefallen ist und
    • Strichaufzählung
      unter Außerachtlassung der Bestimmungen des Paragraph 117, Absatz 7, Ziffer eins, ein Verlustabzug anzusetzen wäre.
  2. Absatz 2Paragraph 117, Absatz 7, Ziffer 2, ist auch auf Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven bei Anteilen an einer Körperschaft von mehr als 10% sowie bei Grundstücken und Gebäuden anzuwenden, wenn in all diesen Fällen die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz 2, vorliegen. Eine Verschiebung der steuerlichen Erfassung schließt die Anwendung des Paragraph 12, aus.

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12055738

Alte Dokumentnummer

N3199660574J