Anmeldung des Arbeitnehmers
§ 128.Paragraph 128,
Bei Antritt des Dienstverhältnisses hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber unter Verwendung eines amtlichen Vordruckes und unter Vorlage einer amtlichen Urkunde, die geeignet ist, seine Identität nachzuweisen, folgende Daten bekanntzugeben:
Versicherungsnummer gemäß § 31 ASVG,Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, ASVG,
Wurde für den Arbeitnehmer eine Versicherungsnummer nicht vergeben, ist das Geburtsdatum anzuführen.