Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 89, Fassung vom 13.12.2018

Einkommensteuergesetz 1988 § 89

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 89

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Mitwirkung von Versicherungsträgern und anderen Institutionen

Paragraph 89,
  1. Absatz einsDie Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben den Abgabenbehörden des Bundes jede zur Durchführung des Steuerabzuges und der den Finanzämtern obliegenden Prüfung und Aufsicht dienliche Hilfe zu leisten (Paragraph 158, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung). Insbesondere sind ohne Aufforderung die Feststellungen und das Ergebnis aller Prüfungen (Paragraphen 41 a und 42 Absatz eins, ASVG) dem Finanzamt zur Verfügung zu stellen.
  2. Absatz 2Die Zurverfügungstellung der Prüfungsergebnisse im Sinne der Absatz eins, kann im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung erfolgen. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales das Verfahren der Übermittlung beziehungsweise den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches und der automationsunterstützten Datenübermittlung mit Verordnung festzulegen.
  3. Absatz 3Die Abgabenbehörden haben im Rahmen der Vollziehung der abgabenrechtlichen Bestimmungen insbesondere zu erheben (Paragraphen 143 und 144 BAO), ob
    • Strichaufzählung
      die versicherungs- und melderechtlichen Bestimmungen des ASVG,
    • Strichaufzählung
      die Anzeigepflichten des AlVG und
    • Strichaufzählung
      die Bestimmungen, deren Missachtung den Tatbestand der Paragraphen 366, Absatz eins, Ziffer eins, oder 367 Ziffer 54, GewO erfüllt,
    eingehalten wurden. Zum Zweck der Prüfung der Einhaltung der Anzeigepflichten überprüfter Personen sind die Abgabenbehörden berechtigt, die Arbeitslosmeldung und den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und von Überbrückungshilfen nach dem ÜHG für die letzten drei Monate durch Eingabe des Namens und der Sozialversicherungsnummer der überprüften Person automationsunterstützt abzufragen. Die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, den Abgabenbehörden den Zugriff auf diese Daten in einer technisch geeigneten Form kostenlos zur Verfügung zu stellen.
  4. Absatz 4Die Finanzämter haben den Krankenversicherungsträgern (Paragraph 23, Absatz eins und 41a Absatz 2, ASVG) und den Gemeinden alle für die Erhebung von lohnabhängigen Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Insbesondere sind den Gemeinden die Daten der Dienstgeberbeitragszahlungen der Arbeitgeber bereitzustellen. Diese Daten dürfen nur in der Art und dem Umfang verwendet werden, als dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist. Die Verwendung nicht notwendiger Daten (Ballastwissen, Überschusswissen) ist unzulässig. Daten, die mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr benötigt werden, sind möglichst rasch zu löschen.
  5. Absatz 5Die IEF-Service-GmbH und deren Geschäftsstellen haben alle für die Erhebung von Abgaben bedeutsamen Daten zur Verfügung zu stellen. Die Sätze 3, 4 und 5 des Absatz 4, gelten entsprechend.
  6. Absatz 6Die Träger der gesetzlichen Sozialversicherung haben an dem der An- oder Abmeldung folgenden Werktag den Abgabenbehörden des Bundes den Namen, die Wohnanschrift und die Versicherungsnummer gemäß Paragraph 31, Absatz 4, Ziffer eins, ASVG (bei Nichtvorhandensein jedenfalls das Geburtsdatum) der an- und abgemeldeten Dienstnehmer zu übermitteln. Weiters sind die Meldungen der monatlichen Beitragsgrundlagen nach Ablauf eines jeden Beitragszeitraumes sowie die monatliche Lohnsumme laut Beitragsnachweisung pro Arbeitgeber zu übermitteln. Absatz 2, gilt sinngemäß. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz das Verfahren der Übermittlung bzw. den Inhalt der Meldungen und das Verfahren des Datenträgeraustausches sowie der automationsunterstützten Datenübermittlung, mit Verordnung festzulegen.

Im RIS seit

27.08.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2017

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40174052

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P89/NOR40174052