Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 66, Fassung vom 14.08.2018

Einkommensteuergesetz 1988 § 66

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 66

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 99

Text

Lohnsteuertarif

Paragraph 66,
  1. Absatz einsDie Lohnsteuer wird durch die Anwendung des Einkommensteuertarifes (Paragraph 33,) auf das hochgerechnete Jahreseinkommen (Absatz 2,) ermittelt. Der sich dabei ergebende Betrag ist nach Abzug der Absetzbeträge gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2, Absatz 5 und Absatz 6, durch den Hochrechnungsfaktor (Absatz 3,) zu dividieren und auf volle Cent zu runden.
  2. Absatz 2Das hochgerechnete Jahreseinkommen ergibt sich aus der Multiplikation des zum laufenden Tarif zu versteuernden Arbeitslohnes abzüglich jener Werbungskosten, die sich auf den Lohnzahlungszeitraum beziehen, mit dem Hochrechnungsfaktor. Vom sich ergebenden Betrag sind die auf das gesamte Jahr bezogenen Beträge abzuziehen.
  3. Absatz 3Der Hochrechnungsfaktor ist der Kehrwert des Anteils des Lohnzahlungszeitraumes (Paragraph 77,) am Kalenderjahr, wobei das Jahr zu 360 Tagen bzw. zwölf Monaten zu rechnen ist. Ist der Lohnzahlungszeitraum kürzer als ein Kalendermonat, sind arbeitsfreie Tage miteinzubeziehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40061902

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P66/NOR40061902