Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 4b, Fassung vom 14.08.2018

Einkommensteuergesetz 1988 § 4b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4b

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 274 und Z 369

Text

Zuwendungen zur Vermögensausstattung

Paragraph 4 b,
  1. Absatz einsZuwendungen aus dem Betriebsvermögen zum Zweck der ertragsbringenden Vermögensausstattung an eine privatrechtliche Stiftung oder an eine damit vergleichbare Vermögensmasse (Stiftung), die die Voraussetzungen der Paragraphen 34, ff BAO erfüllt und begünstigte Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, verfolgt, gelten bis zu einem Höchstbetrag von 500 000 Euro nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Betriebsausgaben:
    1. Ziffer eins
      Die Stiftung ist nach ihrer Rechtsgrundlage verpflichtet, die Erträge aus der Verwaltung der zugewendeten Vermögenswerte spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach dem Kalenderjahr des Zuflusses dieser Erträge ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, zu verwenden. Als Verwendung für diese Zwecke gilt auch die Einstellung von höchstens 20% der jährlichen Erträge in eine Rücklage.
    2. Ziffer 2
      Eine Verwendung der zugewendeten Vermögenswerte selbst für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke ist frühestens nach Ablauf des der Zuwendung zweitfolgenden Kalenderjahres zulässig.
    3. Ziffer 3
      Zum Zeitpunkt der Zuwendung muss die Anerkennung als begünstigte Einrichtung aus der Liste gemäß Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, hervorgehen.
    4. Ziffer 4
      Erfolgt die Zuwendung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Stiftung oder deren Vorgängerorganisation nicht bereits seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar begünstigten Zwecken gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, gedient hat, gilt die Zuwendung abweichend von Ziffer 3, dennoch als Betriebsausgabe, wenn die Voraussetzungen für die Aufnahme der Stiftung in die in Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, genannte Liste nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Errichtung vorliegen.
    5. Ziffer 5
      Abzugsfähig sind die erstmalige Zuwendung sowie weitere Zuwendungen des Steuerpflichtigen, die in einem der folgenden vier Wirtschaftsjahre getätigt werden. Dabei gilt:
      1. Litera a
        Der Gesamtbetrag der abzugsfähigen Zuwendungen ist für den fünfjährigen Zuwendungszeitraum mit 500 000 Euro begrenzt.
      2. Litera b
        Im Wirtschaftsjahr sind Zuwendungen insoweit abzugsfähig, als sie 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung von Zuwendungen gemäß Paragraph 4 a und Paragraph 4 c und vor Berücksichtigung eines Gewinnfreibetrages nicht übersteigen.
      3. Litera c
        Soweit eine Berücksichtigung als Betriebsausgabe gemäß Litera b, nicht in Betracht kommt, kann die Zuwendung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 8, als Sonderausgabe berücksichtigt werden.
  2. Absatz 2Die Stiftung hat einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer in Höhe von 30% der zugewendeten abzugsfähigen Beträge oder des abzugsfähigen gemeinen Wertes der zugewendeten Wirtschaftsgüter zu entrichten, wenn sie
    1. Ziffer eins
      entgegen Absatz eins, Ziffer 4, die Voraussetzungen für die Aufnahme in die in Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, genannte Liste nach Ablauf von drei Jahren ab ihrer Errichtung nicht erfüllt oder
    2. Ziffer 2
      die zugewendeten Vermögenswerte entgegen Absatz eins, Ziffer 2, verwendet oder
    3. Ziffer 3
      innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt der Zuwendung
      1. Litera a
        die Erträge nicht ausschließlich gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verwendet oder
      2. Litera b
        in der in Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, genannten Liste als nicht mehr begünstigt ausgewiesen wird.
  3. Absatz 3Ist der auf Grund von Absatz 2, Ziffer eins, vorgeschriebene Betrag bei der Stiftung nicht einbringlich, gilt die Nichtaufnahme in die in Paragraph 4 a, Absatz 7, Ziffer eins, genannte Liste für den Zuwendenden als rückwirkendes Ereignis im Sinne des Paragraph 295 a, BAO.

Anmerkung

Art. 1 Z 3 der Novelle BGBl. I Nr. 62/2018 lautet: „In § 4b Abs. 1 Z 5 lit. b tritt an die Stelle der Wortfolge „10% des Gewinnes vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages“ die Wortfolge „10% des Gewinnes ...“.“. Richtig wäre: „In § 4b Abs. 1 Z 5 lit. b tritt an die Stelle der Wortfolge „10% des Gewinns vor berücksichtigung des Gewinnfreibetrages“ die Wortfolge „10% des Gewinnes ...“.“.

Im RIS seit

22.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40205173

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P4b/NOR40205173