Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 7a, Fassung vom 19.07.2018

Einkommensteuergesetz 1988 § 7a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 27/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 7a

Inkrafttretensdatum

01.04.2009

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Vorzeitige Absetzung für Abnutzung

Paragraph 7 a,

Bei abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, für die nach dem 31. Dezember 2008 und vor dem 1. Jänner 2011 Anschaffungs- oder Herstellungskosten anfallen, kann im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eine vorzeitige Absetzung für Abnutzung von 30% der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Erfolgt im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung auch die Inbetriebnahme des Wirtschaftsgutes, umfasst der Prozentsatz von 30% auch die nach Paragraph 7, zustehende Absetzung für Abnutzung. Die Abschreibung nach Paragraph 7 und die vorzeitige Absetzung für Abnutzung dürfen in Summe nicht die Anschaffungs- oder Herstellungskosten übersteigen. Von der vorzeitigen Absetzung für Abnutzung sind ausgenommen:

  1. Ziffer eins
    Gebäude und Herstellungsaufwendungen eines Mieters oder sonstigen Nutzungsberechtigten auf ein Gebäude.
  2. Ziffer 2
    Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen.
  3. Ziffer 3
    Luftfahrzeuge.
  4. Ziffer 4
    Geringwertige Wirtschaftgüter, die gemäß Paragraph 13, abgesetzt werden.
  5. Ziffer 5
    Gebrauchte Wirtschaftsgüter.
  6. Ziffer 6
    Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht.
  7. Ziffer 7
    Wirtschaftsgüter, mit deren Anschaffung oder Herstellung vor dem 1. Jänner 2009 begonnen worden ist.
Für Wirtschaftsgüter, deren Anschaffung oder Herstellung sich über mehr als ein Wirtschaftsjahr erstreckt, ist die vorzeitige Absetzung für Abnutzung von den auf die einzelnen Jahre entfallenden Teilbeträgen der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorzunehmen. Wurde für ein Wirtschaftsgut die vorzeitige Absetzung für Abnutzung in Anspruch genommen, ist die Übertragung stiller Reserven gemäß Paragraph 12, von diesem Wirtschaftsgut auf ein neu angeschafftes oder hergestelltes Wirtschaftsgut insoweit ausgeschlossen. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermitteln, müssen die vorzeitige Absetzung für Abnutzung im Verzeichnis gemäß Paragraph 7, Absatz 3, ausweisen.

Zuletzt aktualisiert am

02.08.2022

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40104919

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P7a/NOR40104919