Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 83, Fassung vom 30.12.2016

Einkommensteuergesetz 1988 § 83

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 83

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

07.01.2021

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Steuerschuldner

§ 83.
  1. (1) Der Arbeitnehmer ist beim Lohnsteuerabzug Steuerschuldner.
  2. (2) Der Arbeitnehmer wird unmittelbar in Anspruch genommen, wenn
    1. 1.
      die Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 vorliegen,
    2. 2.
      (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2007)
    3. 3.
      die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gemäß § 18 Abs. 4 vorliegen,
    4. 4.
      eine Veranlagung auf Antrag (§ 41 Abs. 2) durchgeführt wird,
    5. 5.
      eine ausländische Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes die Einkommensteuer durch Abzug vom Arbeitslohn (§ 47) nicht erhoben hat.
  3. (3) Der Arbeitnehmer kann unmittelbar in Anspruch genommen werden, wenn er und der Arbeitgeber vorsätzlich zusammenwirken um sich einen gesetzeswidrigen Vorteil zu verschaffen, der eine Verkürzung der vorschriftsmäßig zu berechnenden und abzuführenden Lohnsteuer bewirkt.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Im RIS seit

14.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40123072

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P83/NOR40123072