Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 62a, Fassung vom 30.12.2016

Einkommensteuergesetz 1988 § 62a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 62a

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Außerkrafttretensdatum

30.12.2016

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

§ 62a.
  1. (1) Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden.
  2. (2) Abs. 1 gilt auch, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 83 Abs. 3 unmittelbar als Steuerschuldner in Anspruch genommen wird.

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40166852

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P62a/NOR40166852