(8)Absatz 8Die Aufnahme in die in Abs. 7Absatz 7, Z 1Ziffer eins, genannte Liste darf nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass durch die Körperschaft Maßnahmen zur Erfüllung der Datenübermittlungsverpflichtung gemäß § 18Paragraph 18, Abs. 8Absatz 8, getroffen wurden und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3Absatz 3, Z 6Ziffer 6,, Abs. 4aAbsatz 4 a und Abs. 5Absatz 5, Z 1Ziffer eins, bis 3:
Die Körperschaft dient ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34Paragraphen 34, ff der Bundesabgabenordnung.
Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen unmittelbar den in der Rechtsgrundlage (beispielsweise Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) angeführten begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins,, 3 und 5.
Die Körperschaft unterhält, abgesehen von völlig untergeordneten Nebentätigkeiten, ausschließlich solche wirtschaftliche Tätigkeiten, die unter § 45Paragraph 45, Abs. 1Absatz eins,, § 45Paragraph 45, Abs. 2Absatz 2, oder § 47Paragraph 47, der Bundesabgabenordnung fallen oder für welche die Begünstigungen gemäß § 45aParagraph 45 a, der Bundesabgabenordnung bestehen bleiben.
Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen ohne Berücksichtigung der für die Erfüllung der Übermittlungsverpflichtung gemäß § 18Paragraph 18, Abs. 8Absatz 8, anfallenden Kosten höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins und 3 verwendet werden.
Für Körperschaften im Sinne des Abs. 3Absatz 3, Z 4Ziffer 4 und 5 sowie des Abs. 4Absatz 4, lit. d:Litera d, :,
Das mangelnde Gewinnstreben ist – ausgenommen hinsichtlich einer untergeordneten betrieblichen Tätigkeit – in der Rechtsgrundlage verankert.
Die tatsächliche Geschäftsführung entspricht den Vorgaben der Rechtsgrundlage und die Körperschaft entfaltet eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß.
Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass an Mitglieder oder Gesellschafter oder diesen nahe stehende Personen keinerlei Vermögensvorteile zugewendet werden und dass gesammelte Spendenmittel ausschließlich für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins und 2 verwendet werden.
Die Körperschaft oder deren Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) dient seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Erfüllung der in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke.
Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten der Körperschaft betragen höchstens 10% der Spendeneinnahmen.
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins und 2 verwendet werden.
Für Körperschaften im Sinne des Abs. 5Absatz 5, Z 4Ziffer 4, neben den in Z 2Ziffer 2, genannten Voraussetzungen:
Die Sammlung für begünstigte Zwecke gemäß Abs. 2Absatz 2, Z 3Ziffer 3, ist, abgesehen von der Mittelverwendung im Sinne der lit. cLitera c,, als ausschließlicher Zweck in der Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) verankert.
Die Rechtsgrundlage stellt sicher, dass jede Änderung der Rechtsgrundlage, insbesondere der Aufgaben der Körperschaft, sowie die Beendigung ihrer begünstigten Tätigkeit dem Finanzamt Wien 1/23 unverzüglich bekannt gegeben werden.
Die Mittelverwendung erfolgt entweder durch Weitergabe an Körperschaften im Sinne des Abs. 5Absatz 5, Z 1Ziffer eins bis 3 oder in Durchführung von Aktionen ausschließlich zu begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2Absatz 2, Z 3Ziffer 3,, wobei dazu andere Rechtsträger nach Maßgabe des § 40Paragraph 40, Abs. 1Absatz eins, der Bundesabgabenordnung herangezogen werden können. Im letztgenannten Fall ist die ausschließliche Verwendung der Mittel zu begünstigten Zwecken gemäß Abs. 2Absatz 2, Z 3Ziffer 3, durch die Spenden sammelnde Körperschaft sicherzustellen.
Die Körperschaft veröffentlicht jene Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen.
Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für die in der Rechtsgrundlage angeführten begünstigten Zwecke gemäß Abs. 2Absatz 2, Z 3Ziffer 3, verwendet werden.
Das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1Ziffer eins bis 3 sowie die Einhaltung der anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften ist von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268Paragraphen 268, ff des Unternehmensgesetzbuches entsprechenden Prüfung zu bestätigen. Die Bestimmungen des § 275Paragraph 275, des Unternehmensgesetzbuches gelten sinngemäß.
Diese Bestätigung ist dem Finanzamt Wien 1/23 jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag vorzulegen. Im Falle einer Änderung der Rechtsgrundlage, ist auch die geänderte Rechtsgrundlage (Vereinsstatut, Satzung, Gesellschaftsvertrag) vorzulegen. Das Finanzamt Wien 1/23 hat die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen mit Bescheid zu bestätigen, die Körperschaft zu erfassen und sämtliche Körperschaften, die diesen Voraussetzungen entsprechen, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen in einer Liste zu veröffentlichen.
Wird die Aufnahme in die Liste erstmalig beantragt, sind die aktuelle Rechtsgrundlage, die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers für die vorangegangen drei Wirtschaftsjahre und, wenn vorhanden, die Zahl, unter der die Körperschaft im Zentralen Vereinsregister oder im Firmenbuch erfasst ist, dem Finanzamt zu übermitteln.