Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 19, Fassung vom 31.12.2015

Einkommensteuergesetz 1988 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 19

Inkrafttretensdatum

08.12.2011

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1: ab 1.1.2011 (Veranlagungsjahr 2011) vgl. § 124b Z 199
Abs. 1 Z 2: ab 1.1.2011 (Veranlagungsjahr 2011) vgl. § 124b Z 204

Text

7. ABSCHNITT

Zeitliche Zuordnung von Einnahmen und Ausgaben

Paragraph 19,
  1. Absatz einsEinnahmen sind in jenem Kalenderjahr bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Abweichend davon gilt:
    1. Ziffer eins
      Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.
    2. Ziffer 2
      In dem Kalenderjahr, für das der Anspruch besteht bzw. für das sie getätigt werden, gelten als zugeflossen:
      • Strichaufzählung
        Nachzahlungen von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird,
      • Strichaufzählung
        Nachzahlungen im Insolvenzverfahren sowie
      • Strichaufzählung
        Förderungen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4,, mit Ausnahme der in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Bezüge.
    3. Ziffer 3
      Bezüge gemäß Paragraph 79, Absatz 2, gelten als im Vorjahr zugeflossen. Die Lohnsteuer ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung einzubehalten. Für das abgelaufene Kalenderjahr ist ein Lohnzettel gemäß Paragraph 84, an das Finanzamt zu übermitteln.
  2. Absatz 2Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind. Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz eins, zweiter Satz. Die Vorschriften über die Gewinnermittlung bleiben unberührt.
  3. Absatz 3Vorauszahlungen von Beratungs-, Bürgschafts-, Fremdmittel-, Garantie-, Miet-, Treuhand-, Vermittlungs-, Vertriebs- und Verwaltungskosten müssen gleichmäßig auf den Zeitraum der Vorauszahlung verteilt werden, außer sie betreffen lediglich das laufende und das folgende Jahr.

Schlagworte

Garantiekosten, Mietkosten, Treuhandkosten, Vermittlungskosten, Vertriebskosten, Bezugsbereich, Stichtag

Im RIS seit

09.12.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2021

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40133299

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P19/NOR40133299