(3)Absatz 3Steht für ein Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 2Absatz 2, zu, darf für dasselbe Kind ein Kinderfreibetrag gemäß Abs. 1Absatz eins, in Höhe von 300 Euro nur von jenem Steuerpflichtigen geltend gemacht werden, der mehr als sechs Monate Anspruch auf einen Kinderabsetzbetrag nach § 33Paragraph 33, Abs. 3Absatz 3, hat.