Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.01.2007
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 185 lit. c.
Text
Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 3 Z 3)
§ 23.
Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind:
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1. | Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder als Ausübung der Land- und Forstwirtschaft noch als selbständige Arbeit anzusehen ist. |
2. | Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Gesellschaften und Kommanditgesellschaften), sowie die Vergütungen, die die Gesellschafter von der Gesellschaft für ihre Tätigkeit im Dienste der Gesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen haben. |
3. | Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24. |
Anmerkung
Zu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
BetriebsausgabenpauschalierungZu dieser Bestimmung gibt es im USP folgenden Artikel:
Betriebliches Rechnungswesen StartseiteZu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel:
Neue Selbstständige (UTK)Zu dieser Bestimmung gibt es im HELP folgenden Artikel:
Neue Selbstständige (UT)ÜR: § 124b Z 134
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2018
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40078674