Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 11a, Fassung vom 25.08.2015

Einkommensteuergesetz 1988 § 11a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 10/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 11a

Inkrafttretensdatum

30.12.2014

Außerkrafttretensdatum

14.02.2022

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Abs. 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 263

Text

Begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne

Paragraph 11 a,
  1. Absatz einsNatürliche Personen, die den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können den Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne (Paragraph 4, Absatz 10,) und Veräußerungsgewinne (Paragraph 24,), bis zu dem in einem Wirtschaftsjahr eingetretenen Anstieg des Eigenkapitals, höchstens jedoch 100 000 €, mit dem ermäßigten Steuersatz nach Paragraph 37, Absatz eins, versteuern (begünstigte Besteuerung). Der Höchstbetrag von 100.000 Euro steht jedem Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nur einmal zu. Der Anstieg des Eigenkapitals ergibt sich aus jenem Betrag, um den der Gewinn, ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, die Entnahmen (Paragraph 4, Absatz eins,) übersteigt. Einlagen (Paragraph 4, Absatz eins,) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind.
  2. Absatz 2Bei Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind und die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln, können nur die Gesellschafter die begünstigte Besteuerung im Sinne des Absatz eins, in Anspruch nehmen. Der Betrag von 100 000 € (Absatz eins,) ist bei den Mitunternehmern mit einem der Gewinnbeteiligung entsprechenden Teilbetrag anzusetzen. Die begünstigte Besteuerung ist nicht zulässig, wenn der Mitunternehmer die Beteiligung in einem Betriebsvermögen eines Betriebes hält, für den der laufende Gewinn ganz oder teilweise unter Anwendung des Absatz eins, begünstigt besteuert werden kann, oder dem ein Gewinnanteil zugeht, der gemäß Paragraph 4, Absatz 3, ermittelt wurde.
  3. Absatz 3Sinkt in einem Wirtschaftsjahr innerhalb von sieben Veranlagungsjahren nach der letztmaligen Inanspruchnahme der Begünstigung in sinngemäßer Anwendung des Absatz eins, unter Außerachtlassung eines Verlustes das Eigenkapital, ist insoweit eine Nachversteuerung des begünstigten Betrages des zeitlich am weitest zurückliegenden Wirtschaftsjahres vorzunehmen. Dabei gilt:
    1. Ziffer eins
      Eine Nachversteuerung unterbleibt insoweit, als sie gedeckt ist in
      1. Litera a
        begünstigt besteuerten Beträgen ab dem achten Jahr nach Inanspruchnahme der Begünstigung sowie
      2. Litera b
        Eigenkapitalzuwächsen, die den Veranlagungszeiträumen 2010 bis 2015 zuzurechnen sind.
    Beträge nach Litera a, bzw. b können nur einmal zum Unterbleiben der Nachversteuerung führen.
    1. Ziffer 2
      Die Nachversteuerung hat mit dem Steuersatz gemäß Paragraph 37, Absatz eins, des Jahres der Inanspruchnahme der Begünstigung zu erfolgen. Der Nachversteuerungsbetrag erhöht nicht den Gesamtbetrag der Einkünfte.
  4. Absatz 4Sind in einem Wirtschaftsjahr, in dem aus diesem Betrieb ein Verlust entsteht, die Voraussetzungen für eine Nachversteuerung gegeben, kann der nachzuversteuernde Betrag wahlweise mit dem Verlust ausgeglichen oder nachversteuert werden. Im Falle einer Nachversteuerung ist der Nachversteuerungsbetrag gleichmäßig auf das laufende und das folgende Wirtschaftsjahr zu verteilen.
  5. Absatz 5Im Falle der Übertragung eines Betriebes ist die Nachversteuerung insoweit beim Rechtsnachfolger vorzunehmen, als es zu einer Buchwertfortführung kommt.
  6. Absatz 6Wechselt der Steuerpflichtige von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich auf eine andere Gewinnermittlung, ist eine Nachversteuerung gemäß Absatz 3 bis 5 vorzunehmen. Die Nachversteuerung unterbleibt, soweit und solange für jedes Wirtschaftsjahr innerhalb des Nachversteuerungszeitraums durch geeignete Aufzeichnungen nachgewiesen wird, dass kein Sinken des Eigenkapitals eingetreten ist. Erfolgt kein Nachweis, ist die Nachversteuerung in jenem Wirtschaftsjahr vorzunehmen, für das kein Nachweis erbracht wird.
  7. Absatz 7Der Anstieg des Eigenkapitals ist insoweit zu kürzen, als das Eigenkapital im Kalenderjahr 2003 außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres sinkt. Dabei ist auf Entnahmen (Paragraph 4, Absatz eins,) und betriebsnotwendige Einlagen (Paragraph 4, Absatz eins,) des Kalenderjahres 2003, die außerhalb eines bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahres anfallen, sowie den anteiligen Gewinn des Kalenderjahres 2003 abzustellen. Einlagen (Paragraph 4, Absatz eins,) sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie betriebsnotwendig sind. Der anteilige Gewinn des Kalenderjahres 2003 ist wie folgt zu ermitteln: Der bei der Veranlagung 2003 zu erfassende Gewinn ist durch die Anzahl der Monate, für die dieser Gewinn ermittelt wurde, zu teilen (anteiliger Monatsgewinn). Der anteilige Monatsgewinn ist mit der Anzahl der Monate des Kalenderjahres 2003, die nicht einem bei der Veranlagung 2004 zu erfassenden Wirtschaftsjahr zuzurechnen sind, zu multiplizieren. Angefangene Monate gelten dabei als ganze Monate.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014

Im RIS seit

29.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2022

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40166845

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P11a/NOR40166845