es sich dabei um Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes,
BGBl. I Nr. 33/2004Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2004,, handelt und Kapitalertragsteuer einzubehalten war. Werden Zinsen, die einem
§ 186Paragraph 186, oder
§ 188Paragraph 188, des Investmentfondsgesetzes 2011 unterliegenden Gebilde zugehen, sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer nicht auf täglicher Basis der Meldestelle gemäß
§ 186Paragraph 186, Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet, wird bei der Veräußerung des Anteilscheins und bei einem Depotübertrag, ausgenommen bei einem Übertrag auf ein Depot desselben Steuerpflichtigen beim selben Abzugsverpflichteten, ein Zinsanteil in Höhe von 0,5% des zuletzt festgestellten Rücknahmepreises des Anteilscheins für jeden angefangenen Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres angesetzt.
Werden Zinsen, die in Ausschüttungen gemäß § 186Paragraph 186, Abs. 1Absatz eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 oder in ausschüttungsgleichen Erträgen gemäß § 186Paragraph 186, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, des Investmentfondsgesetzes 2011 enthalten sind, sowie die sich daraus ergebende Quellensteuer nicht in tatsächlicher Höhe der Meldestelle gemäß § 186Paragraph 186, Abs. 2Absatz 2, Z 2Ziffer 2, des Investmentfondsgesetzes 2011 gemeldet, kann der einer Meldung der Quellensteuer gemäß § 7Paragraph 7, Abs. 5Absatz 5, des EU-Quellensteuergesetzes zugrundeliegende Betrag als Zinsanteil gemeldet werden. Erfolgt weder eine Meldung der Zinsen noch eine Meldung der Quellensteuer gemäß § 7Paragraph 7, Abs. 5Absatz 5, des EU-Quellensteuergesetzes, ist ein gemäß § 7Paragraph 7, Abs. 6Absatz 6, des EU-Quellensteuergesetzes ermittelter Betrag als Zinsanteil anzusetzen.