Bei Einkünften aus der Überlassung von Kapital gemäß § 27Paragraph 27, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins und § 27Paragraph 27, Abs. 5Absatz 5, Z 7Ziffer 7,, deren Schuldner Abzugsverpflichteter (§ 95Paragraph 95, Abs. 2Absatz 2, Z 1Ziffer eins, lit. aLitera a,) ist, hat der Abzugsverpflichtete die einbehaltenen Steuerbeträge unter der Bezeichnung „Kapitalertragsteuer“ binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge abzuführen, und zwar auch dann, wenn der Gläubiger die Einforderung des Kapitalertrages (zum Beispiel die Einlösung der Gewinnanteilscheine) unterlässt.