Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 71
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF
BGBl. Nr. 818/1993
Text
Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern
§ 71.
Bezieht ein Arbeitnehmer Arbeitslohn (§ 25) gleichzeitig von mehreren Arbeitgebern, so ist die Lohnsteuer von jedem Arbeitslohn gesondert zu berechnen, soweit nicht § 47 Abs. 4 angewendet wird. Dies gilt auch, wenn vom selben Arbeitgeber neben Bezügen und Vorteilen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Bezüge oder Ruhe(Versorgungs)bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 4 gezahlt werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12049973
Alte Dokumentnummer
N3198811159E