Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 62a
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
29.12.2014
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 62a.Paragraph 62 a,
Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33 ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß §§ 119 ff BAO oder § 18 GSVG erfüllt wurden. Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des Paragraph 33, ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß Paragraphen 119, ff BAO oder Paragraph 18, GSVG erfüllt wurden.
Im RIS seit
14.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2014
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40123075