Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 15, Fassung vom 20.03.2014

Einkommensteuergesetz 1988 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

27.06.2008

Außerkrafttretensdatum

14.08.2015

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.8.2008
§ 124b Z 146 lit. a idF BGBl. I Nr. 85/2008

Text

4. ABSCHNITT
Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten

Einnahmen

Paragraph 15,
  1. Absatz einsEinnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist Paragraph 4, Absatz 3, anzuwenden.
  2. Absatz 2Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
  3. Absatz 3Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen sind die Ziffer eins und 2 zu beachten.
    1. Ziffer eins
      Für Zuwendungen an die Privatstiftung gilt Folgendes:
      Die zugewendeten Wirtschaftsgüter sind mit dem Betrag anzusetzen, der für die Ermittlung von Einkünften beim Stifter im Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich war oder maßgeblich gewesen wäre.
    2. Ziffer 2
      Für Zuwendungen der Privatstiftung gilt folgendes:
      1. Litera a
        Die zugewendeten Wirtschaftsgüter und zugewendetes sonstiges Vermögen gelten bei Ermittlung der Einkünfte als angeschafft; zugewendete sonstige geltwerte Vorteile gelten als zugeflossen.
      2. Litera b
        Die Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.
      3. Litera c
        Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2008,)
  4. Absatz 4Paragraph 4, Absatz 12, ist entsprechend anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Zu Abs. 4: § 124b Z 3 idF BGBl. Nr. 201/1996

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40099695

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P15/NOR40099695