§ 102 Abs. 2 Z 2 Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste (§ 18 Abs. 6), die vor dem 31. Dezember 1988 entstanden sind, soweit diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen Kalenderjahre zu berücksichtigen gewesen waren. § 102 Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 7 gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.Paragraph 102, Absatz 2, Ziffer 2, Einkommensteuergesetz 1988 in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Verluste (Paragraph 18, Absatz 6,), die vor dem 31. Dezember 1988 entstanden sind, soweit diese Verluste nicht bereits für die vorangegangenen Kalenderjahre zu berücksichtigen gewesen waren. Paragraph 102, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 7, gilt erstmals für Verluste, die im Jahr 1989 entstanden sind.