im Falle der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Depot (§ 27Paragraph 27, Abs. 6Absatz 6, Z 1Ziffer eins, lit. aLitera a,) sowie im Falle des Verlusts des Besteuerungsrechts (§ 27Paragraph 27, Abs. 6Absatz 6, Z 1Ziffer eins, lit. bLitera b,) der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert zum Zeitpunkt der Entnahme oder des sonstigen Ausscheidens bzw. des Eintritts der Umstände, die zum Wegfall des Besteuerungsrechts führen, und den Anschaffungskosten. Zwischen Wegzug und Veräußerung eingetretene Wertminderungen sind höchstens im Umfang der Bemessungsgrundlage bei Wegzug zu berücksichtigen, soweit diese nicht in einem anderen Staat berücksichtigt werden.