Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 63
Inkrafttretensdatum
02.08.2011
Außerkrafttretensdatum
29.07.2013
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Abs. 7: Zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 194
Text
Freibetragsbescheid
§ 63.Paragraph 63,
(1)Absatz einsDas Finanzamt hat für die Berücksichtigung bestimmter Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gemeinsam mit einem Veranlagungsbescheid einen Freibetragsbescheid und eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber zu erlassen. Der Freibetragsbescheid und eine Mitteilung sind jeweils für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr zu erstellen, wenn bei der Veranlagung mindestens einer der folgenden Beträge berücksichtigt wurde:
Werbungskosten, die weder gemäß § 62Paragraph 62, noch gemäß § 67Paragraph 67, Abs. 12Absatz 12, oder § 77Paragraph 77, Abs. 3Absatz 3, zu berücksichtigen sind,
Sonderausgaben im Sinne des § 18Paragraph 18, Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins,, 6 und 7 und Sonderausgaben im Sinne des § 18Paragraph 18, Abs. 1Absatz eins, Z 2Ziffer 2, nur hinsichtlich der Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung und vergleichbarer Beiträge an Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen.
außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34Paragraph 34, Abs. 6Absatz 6, mit Ausnahme von Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden,
Freibeträge gemäß §§ 35Paragraphen 35 und 105, sofern sie nicht gemäß § 62Paragraph 62, vom Arbeitgeber berücksichtigt werden.
Dem Freibetragsbescheid sind die gemäß Z 1Ziffer eins bis 4 im Einkommensteuerbescheid berücksichtigten Beträge zugrunde zu legen.
Ein Freibetragsbescheid ist jedoch nicht zu erlassen:
Nach dem 30. November des Kalenderjahres, für das der Freibetragsbescheid zu ergehen hätte,
bei Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht,
bei einem jährlichen Freibetrag unter 90 Euro,
wenn bei jener Veranlagung, auf Grund derer ein Freibetragsbescheid zu erlassen wäre, die Einkommensteuer die angerechnete Lohnsteuer übersteigt und Vorauszahlungen festgesetzt werden.
(2)Absatz 2Auf Antrag des Arbeitnehmers hat das Finanzamt keinen Freibetragsbescheid zu erlassen oder einen betragsmäßig niedrigeren als den sich gemäß Abs. 1Absatz eins, ergebenden Freibetrag festzusetzen.
(3)Absatz 3Auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber sind der Freibetrag sowie das Kalenderjahr, für das der Freibetrag festgesetzt wurde, auszuweisen.
(4)Absatz 4Das Finanzamt hat auf Antrag des Arbeitnehmers losgelöst von einem Veranlagungsverfahren einen Freibetragsbescheid für das laufende Kalenderjahr zu erlassen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass im Kalenderjahr
zusätzliche Werbungskosten im Sinne des Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins, von mindestens 900 Euro oder
Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden im Sinne des § 34Paragraph 34, Abs. 6Absatz 6, vorliegen.
Der Antrag muss bis zum 31. Oktober gestellt werden. Gleichzeitig mit der Erlassung eines solchen Freibetragsbescheides ist eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1Absatz eins, zu erstellen. Die Einschränkung des Abs. 1Absatz eins, Z 3Ziffer 3, ist bei diesem Freibetragsbescheid nicht anzuwenden.
(5)Absatz 5Wird der einem Freibetragsbescheid zugrundeliegende Einkommensteuerbescheid abgeändert, so sind der Freibetragsbescheid und die Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzupassen.
(6)Absatz 6Wurde für ein Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid erlassen, ist dieser mit Erlassung eines neuen Freibetragsbescheides zu widerrufen. Der Widerruf ist auch auf der Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber anzuführen.
(7)Absatz 7Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer und für Arbeitnehmer, die gemäß § 1Paragraph eins, Abs. 4Absatz 4, als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden, ist kein Freibetragsbescheid zu erstellen.
(8)Absatz 8Das Finanzamt kann abweichend von den Bestimmungen im Abs. 1Absatz eins, bei Aufwendungen im Sinne des Abs. 1Absatz eins, Z 1Ziffer eins und 2 gegenüber den bei der Veranlagung berücksichtigten Beträgen niedrigere Beträge als Freibeträge festsetzen, wenn die berücksichtigten Aufwendungen offensichtlich nur einmalig und nicht wiederkehrend getätigt werden.
Schlagworte
Jahresausgleichszeitraum, Jahresausgleichsverfahren, Jahresausgleichsbescheid
Im RIS seit
05.08.2011
Zuletzt aktualisiert am
02.08.2013
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40130663