Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 62a
Inkrafttretensdatum
01.01.2011
Außerkrafttretensdatum
29.12.2014
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 62a.Paragraph 62 a,
Hat der Arbeitgeber die Anmeldeverpflichtung des § 33Paragraph 33, ASVG nicht erfüllt und die Lohnsteuer nicht vorschriftsmäßig einbehalten und abgeführt, gilt ein Nettoarbeitslohn als vereinbart; die Annahme einer Nettolohnvereinbarung gilt nicht, wenn für die erhaltenen Bezüge die Meldepflichten gemäß §§ 119Paragraphen 119, ff BAO oder § 18Paragraph 18, GSVG erfüllt wurden.
Im RIS seit
14.12.2010
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2014
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40123075