Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 17, Fassung vom 01.08.2011

Einkommensteuergesetz 1988 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

27.06.2006

Außerkrafttretensdatum

14.12.2012

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 1 und Abs. 2 Z 2
ab 1.1.2007 (Veranlagungsjahr 2007)
§ 124b Z 134 idF BGBl. I Nr. 100/2006

Text

5. ABSCHNITT

Durchschnittssätze

Paragraph 17,
  1. Absatz einsBei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, oder des Paragraph 23, können die Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, mit einem Durchschnittssatz ermittelt werden. Der Durchschnittssatz beträgt
    • Strichaufzählung
      bei freiberuflichen oder gewerblichen Einkünften aus einer kaufmännischen oder technischen Beratung, einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 22, Ziffer 2, sowie aus einer schriftstellerischen, vortragenden, wissenschaftlichen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit 6%, höchstens jedoch 13 200 €,
    • Strichaufzählung
      sonst 12%, höchstens jedoch 26 400 €,
    der Umsätze im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung. Daneben dürfen nur folgende Ausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt werden: Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (Paragraph 128, BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären, sowie Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten) und für Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden, weiters Beiträge im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins Punkt <, b, r, /, >, §, 4 Absatz 3, vorletzter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Die Anwendung des Durchschnittssatzes gemäß Absatz eins, setzt voraus, daß
    1. Ziffer eins
      keine Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, ermöglichen,
    2. Ziffer 2
      die Umsätze im Sinne des Paragraph 125, Absatz eins, der Bundesabgabenordnung des vorangegangenen Wirtschaftsjahres nicht mehr als 220 000 Euro betragen,
    3. Ziffer 3
      aus der Steuererklärung hervorgeht, dass der Steuerpflichtige von der Pauschalierung Gebrauch macht.
  3. Absatz 3Geht der Steuerpflichtige von der Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Absatz eins, auf die Gewinnermittlung nach Paragraph 4, Absatz eins, oder im Rahmen der Gewinnermittlung gemäß Paragraph 4, Absatz 3, auf die Geltendmachung der Betriebsausgaben nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften über, so ist eine erneute Ermittlung der Betriebsausgaben mittels des Durchschnittssatzes gemäß Absatz eins, frühestens nach Ablauf von fünf Wirtschaftsjahren zulässig.
  4. Absatz 4Für die Ermittlung des Gewinnes können weiters mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen Durchschnittssätze für Gruppen von Steuerpflichtigen aufgestellt werden. Die Durchschnittssätze sind auf Grund von Erfahrungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse bei der jeweiligen Gruppe von Steuerpflichtigen festzusetzen. Solche Durchschnittssätze sind nur für Fälle aufzustellen, in denen weder eine Buchführungspflicht besteht noch ordnungsmäßige Bücher geführt werden, die eine Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ermöglichen.
  5. Absatz 5In der Verordnung werden bestimmt:
    1. Ziffer eins
      Die Gruppen von Betrieben, für die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
    2. Ziffer 2
      Die für die Einstufung jeweils maßgeblichen Betriebsmerkmale. Als solche kommen insbesondere in Betracht:
      1. Litera a
        Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben die Betriebsart und der Einheitswert.
      2. Litera b
        Bei anderen Betrieben die örtliche Lage, die Ausstattung, der Wareneingang oder Wareneinsatz, die Zahl der Arbeitskräfte und die Stabilität der Erträge und Aufwendungen.
    3. Ziffer 3
      Die Art der Gewinnermittlung für die einzelnen Gruppen von Betrieben durch Aufstellung von Reingewinnsätzen und Reingewinnprozentsätzen vom Einheitswert oder vom Umsatz oder von anderen, für einen Rückschluß auf den Umsatz und Gewinn geeigneten äußeren Betriebsmerkmalen. In der Verordnung kann bestimmt werden, daß für die Gewinnermittlung nur die Betriebsausgaben oder Betriebsausgabenteile nach Durchschnittssätzen ermittelt werden.
    4. Ziffer 4
      Der Veranlagungszeitraum, für den die Durchschnittssätze anzuwenden sind.
    5. Ziffer 5
      Der Umfang, in dem jenen Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach Durchschnittssätzen ermitteln, Erleichterungen in der Führung von Aufzeichnungen gewährt werden.
  6. Absatz 6Zur Ermittlung von Werbungskosten können vom Bundesminister für Finanzen Durchschnittssätze für Werbungskosten im Verordnungswege für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festgelegt werden.

Anmerkung

1. ÜR: § 124b Z 134;
2. Art. 1 Z 10 der Novelle BGBl. I Nr. 100/2006 lautet: "In § 17
Abs. 2 wird in der Z 2 die Wortfolge "Umsätze (§ 125 Abs. 1
lit. a der Bundesabgabenordnung) einschließlich der Umsätze aus
einer Tätigkeit im Sinne des § 22" durch die Wortfolge "Umsätze
im Sinne des § 125 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung" ersetzt ...".
Die zu ersetzende Wortfolge lautet richtig: "Umsätze (§ 125
Abs. 1 lit. a der Bundesabgabenordnung einschließlich der Umsätze
aus einer Tätigkeit im Sinne des § 22)".

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2024

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40078673

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P17/NOR40078673