Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 125
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Text
10. TEIL
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 125.Paragraph 125,
Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden,
wenn die Einkommensteuer veranlagt wird, erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 1989,
wenn die Einkommensteuer (Lohnsteuer) durch Abzug eingehoben oder durch Jahresausgleich festgesetzt wird, für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1988 enden,
beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988, sofern sich aus § 123 nicht anderes ergibt.beim Steuerabzug in sonstigen Fällen für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1988, sofern sich aus Paragraph 123, nicht anderes ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12050056
Alte Dokumentnummer
N3198811213E