Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 46, Fassung vom 20.07.2011

Einkommensteuergesetz 1988 § 46

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 46

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:
Abs. 1 ab 1.1.2012 (Veranlagungsjahr 2012) vgl. § 124b Z 189

Text

Abschlußzahlungen

Paragraph 46,
  1. Absatz einsAuf die Einkommensteuerschuld werden angerechnet:
    1. Ziffer eins
      Die für den Veranlagungszeitraum festgesetzten Vorauszahlungen,
    2. Ziffer 2
      die durch Steuerabzug einbehaltenen Beträge, soweit sie auf veranlagte Einkünfte entfallen.
    Lohnsteuer, die im Haftungsweg (Paragraph 82,) beim Arbeitgeber nachgefordert wurde, ist nur insoweit anzurechnen, als sie dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer ersetzt wurde.
  2. Absatz 2Ist die Einkommensteuerschuld kleiner als die Summe der Beträge, die nach Absatz eins, anzurechnen sind, so wird der Unterschiedsbetrag gutgeschrieben.
  3. Absatz 3Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

Im RIS seit

18.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40124312

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P46/NOR40124312