Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 30, Fassung vom 20.07.2011

Einkommensteuergesetz 1988 § 30

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 30

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

31.03.2012

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. § 124b Z 184.

Text

Spekulationsgeschäfte

Paragraph 30,
  1. Absatz einsSpekulationsgeschäfte sind:
    1. Ziffer eins
      Veräußerungsgeschäfte, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung beträgt:
      1. Litera a
        Bei Grundstücken und anderen Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen, nicht mehr als zehn Jahre. Für Grundstücke, bei denen innerhalb von zehn Jahren nach ihrer Anschaffung Herstellungsaufwendungen in Teilbeträgen gemäß Paragraph 28, Absatz 3, abgesetzt wurden, verlängert sich die Frist auf 15 Jahre.
      2. Litera b
        Bei anderen Wirtschaftsgütern nicht mehr als ein Jahr.
    2. Ziffer 2
      Veräußerungsgeschäfte über zu einem Betriebsvermögen gehörende Wirtschaftsgüter innerhalb der Frist der Ziffer eins, Litera a, oder Litera b,, soweit der Unterschiedsbetrag gemäß Absatz 4, nicht als betriebliche Einkünfte zu erfassen ist.
    Wurde das Wirtschaftsgut unentgeltlich erworben, so ist auf den Anschaffungszeitpunkt oder den Eröffnungszeitpunkt des Geschäftes beim Rechtsvorgänger abzustellen.
  2. Absatz 2Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte aus der Veräußerung von:
    1. Ziffer eins
      Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b,), wenn sie dem Veräußerer seit der Anschaffung (im Falle des unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden seit dem unentgeltlichen Erwerb) und mindestens seit zwei Jahren durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben. Im Falle eines Erwerbes von Todes wegen sind für die Fristenberechnung die Besitzzeiten zusammenzurechnen. Im Falle eines unentgeltlichen Erwerbes unter Lebenden gilt dies nur dann, wenn der Erwerber und der Rechtsvorgänger gemeinsam seit der Anschaffung ununterbrochen die Voraussetzung des Hauptwohnsitzes erfüllen.
    2. Ziffer 2
      Selbst hergestellten Gebäuden; Grund und Boden ist jedoch abgesehen vom Fall der Ziffer eins, nicht von der Besteuerung ausgenommen.
    3. Ziffer 3
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,)
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,)
  3. Absatz 3Spekulationsgeschäfte liegen nicht vor:
    1. Ziffer eins
      Soweit die Einkünfte aus den Veräußerungsgeschäften zu den Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 6 gehören.
    2. Ziffer 2
      Wenn Wirtschaftsgüter infolge eines behördlichen Eingriffs oder zur Vermeidung eines solchen nachweisbar unmittelbar drohenden Eingriffs veräußert werden.
  4. Absatz 4Als Einkünfte sind der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös einerseits und den Anschaffungskosten und den Werbungskosten andererseits anzusetzen. Im Falle der Veräußerung eines angeschafften Gebäudes sind die Anschaffungskosten um Instandsetzungsaufwendungen und Herstellungsaufwendungen insoweit zu erhöhen, als sie nicht bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte zu berücksichtigen sind. Sie sind um Absetzungen für Abnutzungen, soweit sie bei der Ermittlung außerbetrieblicher Einkünfte abgezogen worden sind, sowie um die im Paragraph 28, Absatz 6, genannten steuerfreien Beträge zu vermindern. Wird unbebauter Grund und Boden veräußert, so vermindern sich die Einkünfte nach Ablauf von fünf Jahren seit seiner Anschaffung um jährlich 10%. Die Einkünfte aus Spekulationsgeschäften bleiben steuerfrei, wenn die gesamten aus Spekulationsgeschäften erzielten Einkünfte im Kalenderjahr höchstens 440 Euro betragen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser nicht ausgleichsfähig (Paragraph 2, Absatz 2,).
  5. Absatz 5Bei Tauschvorgängen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 14, ist der gemeine Wert anzusetzen.
  6. Absatz 6Die Anschaffungskosten von Freianteilen sind nach Paragraph 6, Ziffer 15, zu ermitteln. Als Anschaffungszeitpunkt von Freianteilen gilt der Zeitpunkt der Anschaffung der Altanteile.
  7. Absatz 7Die Einkommensteuer, die auf die Veräußerung der Wirtschaftsgüter entfällt, wird im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung der Spekulationseinkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen, wenn der Steuerpflichtige infolge des Erwerbes der Wirtschaftsgüter Erbschafts- oder Schenkungssteuer, Grunderwerbsteuer oder Stiftungseingangssteuer entrichtet hat.
  8. Absatz 8Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2001,)

Anmerkung

ÜR: § 124b Z 134

Schlagworte

Erbschaftssteuer

Im RIS seit

18.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2012

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40124303

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P30/NOR40124303