Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 41, Fassung vom 20.01.2011

Einkommensteuergesetz 1988 § 41

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

31.12.2010

Außerkrafttretensdatum

01.08.2011

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum:
Abs. 1 und 3 ab 1.1.2012 (Veranlagungsjahr 2012) vgl. § 124b Z 189
Abs. 1 Z 5 ab 1.1.2011 (Veranlagungsjahr 2011) vgl. § 124b Z 191

Text

Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften

Paragraph 41,
  1. Absatz einsSind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, so ist der Steuerpflichtige zu veranlagen, wenn
    1. Ziffer eins
      er andere Einkünfte bezogen hat, deren Gesamtbetrag 730 Euro übersteigt,
    2. Ziffer 2
      im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte, die beim Lohnsteuerabzug gesondert versteuert wurden, bezogen worden sind.
    3. Ziffer 3
      im Kalenderjahr Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 2,, 3, 5, 6, 7, 8 oder 9 zugeflossen sind,
    4. Ziffer 4
      in einem Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr berücksichtigte besondere Verhältnisse gemäß Paragraph 63, Absatz eins, nicht in der ausgewiesenen Höhe zustehen,
    5. Ziffer 5
      der Alleinverdienerabsetzbetrag, der Alleinerzieherabsetzbetrag, der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag oder Freibeträge nach Paragraph 62, Ziffer 10, berücksichtigt wurden, aber die Voraussetzungen nicht vorlagen.
    6. Ziffer 6
      der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung abgegeben hat oder seiner Meldepflicht gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 6, nicht nachgekommen ist.
    7. Ziffer 7
      der Arbeitnehmer eine unrichtige Erklärung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 13, Litera b, 5. Teilstrich abgegeben hat oder seiner Verpflichtung, Änderungen der Verhältnisse zu melden, nicht nachgekommen ist.
    8. Ziffer 8
      er Einkünfte im Sinn des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 32, bezogen hat.
    9. Ziffer 9
      er Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt, die keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
    Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
  2. Absatz 2Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, nicht vor, so erfolgt eine Veranlagung nur auf Antrag des Steuerpflichtigen. Der Antrag kann innerhalb von fünf Jahren ab dem Ende des Veranlagungszeitraums gestellt werden. Paragraph 39, Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Veranlagungsfreibetrag bis zu 730 Euro abzuziehen. Dies gilt nicht für Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Paragraph 27 a, Absatz eins, Der Freibetrag vermindert sich um jenen Betrag, um den die anderen Einkünfte 730 Euro übersteigen.
  4. Absatz 4Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bleiben Bezüge, die nach Paragraph 67, Absatz eins, oder Paragraph 68, steuerfrei bleiben oder mit dem festen Satz des Paragraph 67, oder mit den Pauschsätzen des Paragraph 69, Absatz eins, zu versteuern waren, außer Ansatz. Die Steuer, die auf sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 entfällt, ist aber neu zu berechnen, wenn das Jahressechstel 2 100 Euro übersteigt. Die Bemessungsgrundlage sind die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 abzüglich der darauf entfallenden Beiträge gemäß Paragraph 62, Ziffer 3,, 4 und 5. Die Steuer beträgt 6% der 620 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage, jedoch höchstens 30% der 2 000 Euro übersteigenden Bemessungsgrundlage. Ungeachtet des vorläufigen Steuerabzugs gemäß Paragraph 69, Absatz 2 und 3 gilt ein Siebentel dieser Bezüge als ein Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern war und von dem 6% Lohnsteuer einbehalten wurde. Ein Siebentel der Bezüge gemäß Paragraph 69, Absatz 5 und 7 gilt als Bezug, der mit dem festen Steuersatz des Paragraph 67, Absatz eins, zu versteuern ist.
  5. Absatz 5Anmerkung, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 24 c,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

Anmerkung

Art. 31 Z 17 lit. a der Novelle BGBl. I Nr. 52/2009 lautet: "In Abs. 1 wird folgende Z 7 angefügt:", richtig wäre: "Abs. 1 Z 7 lautet:".

Im RIS seit

18.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2011

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40124310

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P41/NOR40124310