Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 48, Fassung vom 21.12.2010

Einkommensteuergesetz 1988 § 48

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 48

Inkrafttretensdatum

30.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.2015

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF BGBl. Nr. 818/1993

Text

Lohnsteuerkarte

Paragraph 48,
  1. Absatz einsDer Arbeitnehmer hat sich für die Lohnsteuerberechnung vor Beginn des Kalenderjahres oder vor der erstmaligen Auszahlung von Arbeitslohn von der Gemeinde eine Lohnsteuerkarte ausschreiben zu lassen.
  2. Absatz 2Die Lohnsteuerkarten sind auf Grund des Ergebnisses einer Personenstandsaufnahme mit Wirkung für fünf aufeinanderfolgende Kalenderjahre auszuschreiben.
  3. Absatz 3Für Arbeitnehmer, die eine Pension von einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen, behalten die bei den pensionsauszahlenden Stellen vorgelegten Lohnsteuerkarten ohne Rücksicht auf den allgemeinen Geltungszeitraum ihre Gültigkeit dauernd (Dauerlohnsteuerkarten). Der Bundesminister für Finanzen kann aber aus Gründen der Kontrolle anordnen, daß Dauerlohnsteuerkarten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern neu auszuschreiben sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2015

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR12049937

Alte Dokumentnummer

N3198811136E

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P48/NOR12049937