Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 70, Fassung vom 30.12.2009

Einkommensteuergesetz 1988 § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

24.05.2007

Außerkrafttretensdatum

28.12.2015

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer

Paragraph 70,
  1. Absatz einsBeschränkt lohnsteuerpflichtig sind Arbeitnehmer, bei denen die Voraussetzungen der Paragraphen eins, Absatz 3 und 98 Absatz eins, Ziffer 4, vorliegen.
  2. Absatz 2Die Lohnsteuer wird berechnet:
    1. Ziffer eins
      Soweit nicht Ziffer 2, zur Anwendung kommt, nach Paragraph 33, Absatz 5, Ziffer eins und 2 sowie Absatz 6 und Paragraph 66, mit der Maßgabe, dass Absetzbeträge nach Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins und 2 nicht zu berücksichtigen sind.
    2. Ziffer 2
      Bei Bezügen als Arbeitnehmer aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, mit 20% des vollen Betrages dieser Bezüge. Mit den Bezügen unmittelbar zusammenhängende Werbungskosten können vom vollen Betrag der Bezüge abgezogen werden, wenn sie ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes ansässiger beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer dem Arbeitgeber vor Zufließen der Bezüge schriftlich mitteilt. Zieht der Arbeitgeber diese Werbungskosten ab, beträgt die Lohnsteuer 35%.

    Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 180 aus 2004,)

  3. Absatz 4Der an ausländische Arbeitnehmer gezahlte Arbeitslohn unterliegt nicht der Lohnsteuer, wenn es sich um eine Arbeitsleistung von nur vorübergehender Dauer während des Aufenthaltes eines österreichischen Schiffes in einem ausländischen Hafen handelt.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Art. römisch eins Ziffer 36 b,, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,)

Anmerkung

Art. 3 Z 17 lit. a der Novelle BGBl. I Nr. 24/2007 lautet: "In Abs. 1 wird das Zitat „§ 98 Z 4“ durch das Zitat „§ 98 Abs. 1 Z 4“ ersetzt.". Das zu ersetzende Zitat lautet richtig: "98 Z 4", die Anweisung wurde sinngemäß durchgeführt.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2016

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40087700

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P70/NOR40087700