(1)Absatz einsEinnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2Paragraph 2, Abs. 3Absatz 3, Z 4Ziffer 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4Paragraph 4, Abs. 3Absatz 3, anzuwenden.