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Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 15, Fassung vom 11.12.2009
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D)
Einkommensteuergesetz 1988 § 15
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 11.12.2009
§ 14 am 11.12.2009
§ 16 am 11.12.2009
Alle Fassungen
§ 15 heute
§ 15 gültig ab 29.07.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
§ 15 gültig von 30.10.2019 bis 28.07.2022
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
§ 15 gültig von 15.08.2015 bis 29.10.2019
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
§ 15 gültig von 27.06.2008 bis 14.08.2015
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2008
§ 15 gültig von 31.12.2004 bis 26.06.2008
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
§ 15 gültig von 21.08.2003 bis 30.12.2004
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
§ 15 gültig von 06.01.2001 bis 20.08.2003
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
§ 15 gültig von 01.05.1996 bis 05.01.2001
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
§ 15 gültig von 01.09.1993 bis 30.04.1996
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
§ 15 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 400/1988
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 85/2008
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
27.06.2008
Außerkrafttretensdatum
14.08.2015
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.8.2008
§ 124b Z 146 lit. a idF
BGBl. I Nr. 85/2008
Text
4. ABSCHNITT
Überschuß der Einnahmen über die Werbungskosten
Einnahmen
§ 15.
(1)
Einnahmen liegen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 zufließen. Die Veräußerung von Wirtschaftsgütern führt nur dann zu Einnahmen, wenn dies ausdrücklich angeordnet ist. Hinsichtlich der durchlaufenden Posten ist § 4 Abs. 3 anzuwenden.
(2)
Geldwerte Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
(3)
Für Zuwendungen an und von Privatstiftungen sind die Z 1 und 2 zu beachten.
1.
Für Zuwendungen an die Privatstiftung gilt Folgendes:
Die zugewendeten Wirtschaftsgüter sind mit dem Betrag anzusetzen, der für die Ermittlung von Einkünften beim Stifter im Zeitpunkt der Zuwendung maßgeblich war oder maßgeblich gewesen wäre.
2.
Für Zuwendungen der Privatstiftung gilt folgendes:
a)
Die zugewendeten Wirtschaftsgüter und zugewendetes sonstiges Vermögen gelten bei Ermittlung der Einkünfte als angeschafft; zugewendete sonstige geltwerte Vorteile gelten als zugeflossen.
b)
Die Zuwendungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der für das einzelne Wirtschaftsgut, für sonstiges Vermögen oder sonstige geldwerte Vorteile im Zeitpunkt der Zuwendung hätte aufgewendet werden müssen (insbesondere fiktive Anschaffungskosten). Die fiktiven Anschaffungskosten sind um negative Anschaffungskosten des zugewendeten Wirtschaftsgutes bzw. negative Buchwerte des zugewendeten sonstigen Vermögens zu vermindern. Die sich ergebenden Anschaffungskosten sind evident zu halten.
c)
(Anm.: aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 82/2008
)
(4)
§ 4 Abs. 12 ist entsprechend anzuwenden.
Anmerkung
ÜR: Zu Abs. 4: § 124b Z 3 idF
BGBl. Nr. 201/1996
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2015
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40099695
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P15/NOR40099695