Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 124, Fassung vom 10.11.2008

Einkommensteuergesetz 1988 § 124

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

29.12.2007

Außerkrafttretensdatum

30.12.2010

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Pensionskassen und betriebliche Kollektivversicherungen

§ 124.

Werden Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus Pensionszusagen und direkten Leistungszusagen (§ 14 Abs. 6) nach Maßgabe des Betriebspensionsgesetzes auf Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes und betriebliche Kollektivversicherungen im Sinne des § 18f des Versicherungsaufsichtsgesetzes übertragen, gilt folgendes:

  1. Ziffer eins
    Für die Übertragung ist die Zehnprozentgrenze des § 4 Abs. 4 Z 2 lit. a nicht anzuwenden.
  2. Ziffer 2
    Das Deckungserfordernis (§ 48 des Pensionskassengesetzes und § 18i des Versicherungsaufsichtsgesetzes) ist zum Übertragungsstichtag zu passivieren. Der Unterschiedsbetrag zwischen der steuerwirksam gebildeten Pensionsrückstellung und dem Deckungserfordernis ist zu aktivieren und gleichmäßig auf zehn Jahre verteilt abzusetzen.
  3. Ziffer 3
    Fällt der Übertragungsstichtag auf einen Bilanzstichtag, ist die steuerwirksam zu bildende Pensionsrückstellung zum Übertragungsstichtag heranzuziehen, andernfalls ist die steuerwirksam gebildete Pensionsrückstellung zu dem dem Übertragungsstichtag unmittelbar vorangegangenen Bilanzstichtag heranzuziehen.
  4. Ziffer 4
    Der Übertragungsstichtag kann - sofern dies in der Betriebsvereinbarung oder der Vereinbarung nach §§ 3 Abs. 2 oder 6a Abs. 2 des Betriebspensionsgesetzes vorgesehen ist - mit steuerlicher Wirkung auf einen Zeitpunkt vor der Unterfertigung des Pensionskassenvertrages oder des betrieblichen Kollektivversicherungsvertrages oder seiner Änderung, längstens aber auf den Beginn des Wirtschaftsjahres zurückbezogen werden.
  5. Ziffer 5
    Die Z 1 bis 4 sind nur dann anzuwenden, wenn
    • Strichaufzählung
      sich die Mehrzahl der jeweils übertragenen Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen auf Zusagen bezieht, die vor dem 1. Jänner 1998 erteilt worden sind und
    • Strichaufzählung
      als Übertragungsstichtag kein späterer Tag als der 31. Dezember 2010 festgelegt wird.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2011

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40093348

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P124/NOR40093348