Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 82
Inkrafttretensdatum
10.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.2010
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Haftung
§ 82.Paragraph 82,
Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 Z 1 und 4 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen. Der Arbeitgeber haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der vom Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer. Der Umstand, daß die Voraussetzungen des Paragraph 83, Absatz 2, Ziffer eins und 4 vorliegen, steht einer Inanspruchnahme des Arbeitgebers nicht entgegen.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12056863
Alte Dokumentnummer
N3199850637L