Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 97, Fassung vom 02.05.2006

Einkommensteuergesetz 1988 § 97

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 97

Inkrafttretensdatum

31.12.2004

Außerkrafttretensdatum

02.08.2006

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 4 Z 2
ab 1.1.2004 (Veranlagungsjahr 2004)
§ 124b Z 108 idF BGBl. I Nr. 180/2004

Text

Steuerabgeltung

Paragraph 97, (1) Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer 3, sowie Absatz 3, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, durch den Steuerabzug als abgegolten. Für natürliche Personen gilt dies auch für Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins und für ausgeschüttete Beträge aus Anteilsscheinen an einem Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit die ausgeschütteten Beträge aus Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, bestehen. Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer 6, sowie diesen entsprechende Genussrechte nur dann, wenn bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden. Kapitalerträge gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, sowie ausgeschüttete oder als ausgeschüttet geltende Beträge eines in- oder ausländischen Kapitalanlagefonds im Sinne des Investmentfondsgesetzes 1963 sowie des Investmentfondsgesetzes 1993, soweit sie aus Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 2, Ziffer eins, Litera e, bestehen, unterliegen nicht der Steuerabgeltung, wenn sie durch eine gemäß Paragraph 37, Absatz 8, ergangene Verordnung von der Versteuerung mit einem besonderen Steuersatz ausgenommen wurden.

  1. Absatz 2Für natürliche Personen und für Körperschaften, soweit die Körperschaften Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, gilt die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) für im Inland bezogene Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, die nicht der Kapitalertragsteuer unterliegen, durch einen der kuponauszahlenden Stelle in Höhe der Kapitalertragsteuer freiwillig geleisteten Betrag als abgegolten. Der Steuerpflichtige muß dazu der kuponauszahlenden Stelle unverzüglich den unwiderruflichen Auftrag erteilen, den Betrag wie eine Kapitalertragsteuer abzuführen. Der Betrag gilt als Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen gemäß Paragraph 93, Absatz 3, Unter die Steuerabgeltung fallen Forderungswertpapiere im Sinne des Paragraph 93, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sowie diesen entsprechende Genußrechte nur dann, wenn sie bei ihrer Begebung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch in tatsächlicher Hinsicht einem unbestimmten Personenkreis angeboten werden.
  2. Absatz 3Soweit die Steuer nach Absatz eins, oder 2 abgegolten ist, sind die Kapitalerträge weder beim Gesamtbetrag der Einkünfte noch beim Einkommen 2 Absatz 2,) zu berücksichtigen. Dies gilt nur bei Berechnung der Einkommensteuer des Steuerpflichtigen.
  3. Absatz 4Ist die nach dem Steuertarif für Kapitalerträge im Sinne des Absatz eins und 2 sowie im Sinne des Paragraph 37, Absatz 8, zu erhebende Einkommensteuer geringer als die Kapitalertragsteuer, der freiwillig geleistete Betrag und die gemäß Paragraph 37, Absatz 8, gesondert zu berechnende Steuer, so ist der allgemeine Steuertarif anzuwenden. Dabei ist die Kapitalertragsteuer oder der freiwillig geleistete Betrag auf Antrag auf die zu erhebende Einkommensteuer anzurechnen und mit dem übersteigenden Betrag zu erstatten. Eine solche Anrechnung und Erstattung ist weiters bei Erhebung der Kapitalertragsteuer von Kapitalerträgen vorzunehmen, hinsichtlich derer in Anwendung eines Doppelbesteuerungsabkommens eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuer beantragt wird. Der Antrag kann innerhalb von fünf Kalenderjahren ab dem Ende des Veranlagungsjahres gestellt werden. Für die Berechnung des zu erstattenden Betrages gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Die Kapitalerträge sind ohne jeden Abzug anzusetzen. Dies gilt ungeachtet des Paragraph 20, Absatz 2, nicht hinsichtlich jener Kapitalerträge, für die eine über das entrichtete Ausmaß hinausgehende Anrechnung ausländischer Steuern beantragt wird.
    2. Ziffer 2
      Die Anrechnung ist betraglich insoweit ausgeschlossen, als der Steuerpflichtige den Anspruch auf einen Alleinverdienerabsetzbetrag oder einen Kinderabsetzbetrag vermittelt. Der Kinderabsetzbetrag ist dabei im Jahr 1999 mit 475 S monatlich, in den Jahren 2000 und 2001 mit 700 S monatlich und ab dem Jahr 2002 mit 50,90 Euro monatlich anzusetzen.
  4. Absatz 5Bei der Erstattung der für 1993 einbehaltenen Kapitalertragsteuer ist der für 1994 geltende Einkommensteuertarif anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Z 16b (Anm.: dok. Art. I), BGBl. Nr. 12/1993
ÜR: Art. I Z 69, BGBl. Nr. 818/1993

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40061913

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P97/NOR40061913