Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 90
Inkrafttretensdatum
14.08.2002
Außerkrafttretensdatum
31.12.2020
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
Auskunftspflicht der Behörde
§ 90.Paragraph 90,
Das Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81) hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind. Das Finanzamt der Betriebsstätte (Paragraph 81,) hat auf Anfrage einer Partei tunlichst innerhalb von 14 Tagen darüber Auskunft zu geben, ob und inwieweit im einzelnen Fall die Vorschriften über die Lohnsteuer anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
07.08.2020
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40034393