Bundesrecht konsolidiert: Einkommensteuergesetz 1988 § 77, Fassung vom 02.05.2006

Einkommensteuergesetz 1988 § 77

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Einkommensteuergesetz 1988

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 400/1988 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

05.06.2004

Außerkrafttretensdatum

28.12.2007

Abkürzung

EStG 1988

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Bezugszeitraum: Abs. 4: vgl. § 124b Z 103 idF BGBl. I Nr. 57/2004

Text

Lohnzahlungszeitraum

Paragraph 77, (1) Ist der Arbeitnehmer bei einem Arbeitgeber im Kalendermonat durchgehend beschäftigt, ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendermonat. Beginnt oder endet die Beschäftigung während eines Kalendermonats, so ist der Lohnzahlungszeitraum der Kalendertag.

  1. Absatz 2Eine durchgehende Beschäftigung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer während eines Kalendermonats regelmäßig beschäftigt ist (aufrechtes Dienstverhältnis). Dabei kann der Arbeitnehmer auch für einzelne Tage keinen Lohn beziehen.
  2. Absatz 3Der Arbeitgeber kann im laufenden Kalenderjahr von den zum laufenden Tarif zu versteuernden Bezügen durch Aufrollen der vergangenen Lohnzahlungszeiträume die Lohnsteuer neu berechnen. Umfaßt die Aufrollung die Bezüge des Monats Dezember, können dabei vom Arbeitnehmer entrichtete Beiträge für die freiwillige Mitgliedschaft bei Berufsverbänden gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, Litera b und Beiträge an gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5, berücksichtigt werden, wenn
    • Strichaufzählung
      der Arbeitnehmer im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (Paragraph 25,) erhalten hat,
    • Strichaufzählung
      der Arbeitgeber keine Freibeträge auf Grund einer Mitteilung im Sinne des Paragraph 63, berücksichtigt hat und
    • Strichaufzählung
      dem Arbeitgeber die entsprechenden Belege vorgelegt werden. Eine Neuberechnung der Lohnsteuer ist nicht mehr zulässig, wenn im laufenden Kalenderjahr an den Arbeitnehmer Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung ausbezahlt wird.
  3. Absatz 4Der Arbeitgeber kann bei Arbeitnehmern, die im Kalenderjahr ständig von diesem Arbeitgeber Arbeitslohn (Paragraph 25,) erhalten haben, in dem Monat, in dem der letzte sonstige Bezug für das Kalenderjahr ausgezahlt wird, die Lohnsteuer für die im Kalenderjahr zugeflossenen sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 neu berechnen. Übersteigen die sonstigen Bezüge innerhalb des Jahressechstels gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 die Freigrenze von 2.000 Euro, beträgt die Steuer unter Anwendung des Paragraph 67, Absatz 12, 6% des 620 Euro übersteigenden Betrages. Die Steuer beträgt jedoch höchstens 30% des 2.000 Euro übersteigenden Betrages.

Schlagworte

Bezugsbereich, Stichtag

Gesetzesnummer

10004570

Dokumentnummer

NOR40051936

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1988/400/P77/NOR40051936