Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 61
Inkrafttretensdatum
30.07.1988
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1989 (§ 125)
Ende des Bezugszeitraums: bis 31.12.1993
§ 127 Abs. 1 idF
BGBl. Nr. 818/1993
Text
Sicherung der Durchführung der §§ 49 bis 60Sicherung der Durchführung der Paragraphen 49 bis 60
§ 61.Paragraph 61,
Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der §§ 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Anweisungen des Finanzamtes zur Durchführung der Paragraphen 49 bis 60 nachzukommen. Das Finanzamt kann erforderlichenfalls Handlungen im Sinne dieser Anweisungen selbst vornehmen.
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2015
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR12049961
Alte Dokumentnummer
N3198811149E