Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Einkommensteuergesetz 1988
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 36
Inkrafttretensdatum
31.12.2005
Außerkrafttretensdatum
30.06.2010
Abkürzung
EStG 1988
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.2006 (Veranlagungsjahr 2006)
§ 124b Z 127 idF
BGBl. I Nr. 161/2005
Text
Steuerfestsetzung bei Schulderlass im Rahmen eines Insolvenzverfahrens
§ 36.
(1)Absatz einsSind im Einkommen eines Steuerpflichtigen aus einem Schulderlass resultierende Gewinne enthalten, hat die Steuerfestsetzung in den Fällen des Abs. 2 nach Maßgabe des Abs. 3 zu erfolgen.
(2)Absatz 2Aus dem Schulderlass resultierende Gewinne sind solche, die entstanden sind durch:
Erfüllung der Ausgleichsquote nach Abschluss eines gerichtlichen Ausgleichs im Sinne der Ausgleichsordnung oder durch
Erfüllung eines Zwangsausgleiches (§§ 140ff der Konkursordnung) oder durch
Erfüllung eines Zahlungsplanes (§§ 193ff der Konkursordnung) oder durch Erteilung einer Restschuldbefreiung nach Durchführung eines Abschöpfungsverfahrens (§§ 199ff der Konkursordnung).
(3)Absatz 3Für die Steuerfestsetzung gilt:
Es ist die Steuer vom Einkommen sowohl einschließlich als auch ausschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne zu berechnen und daraus der Unterschiedsbetrag zu ermitteln.
Auf den nach Z 1 ermittelten Unterschiedsbetrag ist der dem Schulderlass entsprechende Prozentsatz (100 Prozent abzüglich der Quote) anzuwenden.
Der nach Z 2 ermittelte Betrag ist von der Steuer abzuziehen, die sich aus dem Einkommen einschließlich der aus dem Schulderlass resultierenden Gewinne ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2010
Gesetzesnummer
10004570
Dokumentnummer
NOR40072110